Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 38. 
Der Fiskus gibt inländischen Klägern vor deren Gerichtsstand, ausländischen Klä- 
gern vor dem Gericht der Hauptstadt Recht. 
Im Falle der Streitgenossenschaft mehrerer Kläger kommt die Vorschrift des Art.390 
sinngemäß zur Anwendung. 
Art. 39. 
Haben mehrere Personen, welche als Streitgenossen belangt werden, ihren allgemei- 
nen Gerichtsstand vor verschiedenen Gerichten des Landes, so kann die Klage gegen alle 
Beklagte vor jedem dieser Gerichte angestellt werden. 
Art. 40. 
Hat Jemand zum Betriebe einer Handlung, einer Fabrik oder eines anderen Ge- 
werbes eine Niederlassung, von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, 
so können alle Klagen, welche Ansprüche an die Niederlassung betreffen, bei dem Gerichte 
des Orts erhoben werden, an welchem sich die Niederlassung befindet. 
Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begrün- 
det, welche ein mit Wohn= und Wirthschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigenthümer, 
Nutznießer oder Pächter bewirthschaften, oder bewirthschaften lassen, soweit diese Klagen 
die auf die Bewirthschaftung des Guts sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen. 
Art. 41. 
Wenn Personen an einem Orte, an welchem sie keinen ordentlichen Wohnsitz haben, 
als Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten oder ihr Gewerbe oder ihren Be- 
ruf in Verhältnissen ausiüben, welche ihrer Natur nach einen Aufenthalt von längerer 
Dauer voraussetzen, z. B. als Pächter, Kunst= oder Gewerbegehilfen, Fabrikarbeiter, 
Dienstleute, so sind die Gerichte dieses Orts für alle Klagen zuständig, welche gegen 
jene Personen während der Dauer ihres Aufenthalts wegen der durch Verträge, Hand- 
lungen oder Unterlassungen daselbst für sie entstandenen Verbindlichkeiten erhoben werden. 
Unter den gleichen Voraussetzungen ist für Klagen gegen Unteroffiziere und Sol- 
daten ein Gerichtsstand bei dem Gerichte des Garnisonsortes begründet. 
Art. 42. 
Klagen auf Erfüllung oder Aufhebung eines Vertrags oder auf Entschädigung wegen 
Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung desselben können bei dem Gerichte des 
Orts erhoben werden, an welchem der Vertrag von dem Beklagten nach ausdrücklicher
	        
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