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Die besonderen den Gerichtsstand betreffenden Bestimmungen der Gesetze über
Kraftloserklärung von Papieren auf den Inhaber, sowie der Art. 808 und 813 des ge-
genwärtigen Gesetzes werden hiedurch nicht berührt.
Art. 53.
Für den Gerichtsstand der Ausländer sind zunächst die Staatsverträge und in deren
Ermanglung die nachfolgenden Bestimmungen maaßgebend.
Art. 54.
Die bei dem Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger aus-
wärtiger Regierungen nebst dem gesandtschaftlichen Geschäftspersonal und dem Dienst-
gefolge einschließlich der Familien dieser Personen sind der Gerichtsbarkeit der Landes-
gerichte nicht unterworfen.
Auf den Gerichtsstand der gelegenen Sache (Art. 45—47), sowie auf württember-
gische Unterthanen, welche von auswärtigen Regierungen eine Beglaubigung annehmen
oder im Dienste einer der im Absatz 1 bezeichneten Personen stehen, bezieht sich diese Be-
freiung nicht.
Art. 55.
Sowohl der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes als die besonderen Gerichts-
stände finden gegen Ausländer volle Anwendung.
Art. 56.
In Ermanglung eines inländischen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstands kön-
nen Ausländer, wo sie sich aufhalten oder wo sie Vermögen besitzen, von Inländern
wegen aller und jeder Verbindlichkeiten, von Ausländern jedoch nur wegen solcher Ver-
bindlichkeiten, welche im Inlande entstanden sind, belangt werden.
Art. 57.
Insoweit Ansländern nach den Gesetzen ihres Landes eine ausgedehntere Befugniß
zur Erhebung von Klagen gegen diesseitige Staatsangehörige bei ihren Gerichten einge-
räumt ist, kommt den Inländern eine gleiche Befugniß im Inlande gegen Angehörige
jenes Landes zu.
Art. 58.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. Von denselben
wird dasjenige ausschließlich zuständig, bei welchem durch Erhebung der Klage und die