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Seitenlinie nach civilrechtlicher Berechnung bis zum vierten Grad verwandt oder
bis zum zweiten Grad verschwägert ist, ohne Rücksicht auf den Fortbestand der
die Schwägerschaft begründenden Ehe;
4) in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand bestellt oder
thätig war, oder als gesetzlicher Vertreter einer der Parteien aufzutreten berechtigt ist;
5) in Sachen, in welchen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist;
6) in Sachen, in welchen er als Schiedsrichter oder in einer früheren Instanz als
Richter mitgewirkt hat.
Art. 68.
Der Richter ist verpflichtet, die Verhältnisse, welche ihn unfähig machen, dem
Gerichtsvorstande anzuzeigen, welcher nach Maaßgabe des Art. 76 das Weitere einzu-
leiten hat. Gerichtsvorständen liegt diese Verpflichtung gegenüber ihren gesetzlichen Stell-
vertretern ob.
Art. 69.
Ein Richter kann sowohl wegen Behinderung, als auch wegen Besorgniß der
Befangenheit abgelehnt werden.
Wegen Besorguiß der Befangenheit findet die Ablehnung aus allen Gründen statt,
welche überhaupt geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen.
Art. 70.
Die Ablehnungsgründe können von jeder Partei geltend gemacht werden, ohne
Rücksicht darauf, ob nach Beschaffenheit dieser Gründe die ablehnende Partei selbst oder
die Gegenpartei als gefährdet erscheint.
Art 71.
Die Ablehnung eines Richters wegen Behinderung desselben kann in jeder Lage
des Rechtsstreits, die Ablehnung wegen Besorgniß der Befangenheit dagegen nur in
solange, als die Partei sich nicht in die Verhandlung zur Hauptsache eingelassen hat,
nachher aber nur dann geltend gemacht werden, wenn der Ablehnungsgrund erst später
entstanden oder der Partei bekannt geworden ist und dieß von ihr bescheinigt wird (Art. 409).
Art. 72.
Das Gesuch um Ablehnung eines Richters ist bei dem Gerichte, bei welchem derselbe
angestellt ist, schriftlich anzubringen oder bei der Gerichtskanzlei zu Protokoll zu erklären.