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Art. 83.
Gegen Verfügungen und Urtheile der Gerichte, wodurch ohne Entscheidung der
Materie des Rechtsstreits dem Mangel der Prozeßfähigkeit Folge gegeben oder der Ein-
wand der mangelnden Prozeßfähigkeit verworfen wird, findet Beschwerde bis zum ober-
sien Gerichtshofe, und zwar in Fällen des Art. 346 die sofortige Beschwerde statt.
In Beziehung auf andere Urtheile sind die Bestimmungen des Titels XAXIV.
maaßgebend.
Art. 84.
Liegt einer der in Art. 81 Abs. 1 bezeichneten Mängel vor, so kann die Parlei
oder deren Vertreter mit dem Vorbehalt nachträglicher Genehmigung zum einstweiligen
Handeln vor Gericht zugelassen werden, wenn und insoweit für die Partei Gefahr mit
dem Verzuge verbunden ist.
Art. 85.
Die zur Prozeßführung ermächtigten gesetzlichen Vertreter einer Partei stehen der
Partei gleich und sind wie diese zu allen Prozeßhandlungen befugt, soweit das Gesetz
nicht etwas Anderes bestimmt (vergl. Art. 202, 585, 611, 620).
Titel VI.
Von der Streitgenossenschaft.
Art. 86.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt
werden, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, oder
wenn sie aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflich-
tet find.
Art. 87.
Die gemeinschaftliche Rechtsverfolgung und Vertheidigung durch mehrere Kläger
oder Beklagte als Streitgenossen ist auch dann zulässig, wenn gleichartige und auf
einem im Wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende
Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden.
Art. 88.
Die Einrede, daß die Klage von mehreren Berechtigten oder gegen mehrere Ver-
pflichtete zu erheben sei, ist nur insoweit statthaft, als dieselbe ihre Begründung in
civilrechtlichen Vorschriften findet.