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Art. 89.
Streitgenossen stehen, sofern sich nicht aus civilrechtlichen Grundsätzen etwas Aude-
res ergibt, der Gegenpartei dergestalt als Einzelne gegenüber, daß die Handlungen oder
Unterlassungen des einen Streitgenossen dem andern weder zum Nutzen noch zum Nach-
theil gereichen. .
Art. 90.
Gegen die Verfügung, wodurch die gemeinschaftliche Rechtsverfolgung oder Rechts-
vertheidigung zugelassen oder untersagt wird, findet Beschwerde bis zum nächst höhern
Gerichte statt. Wenn die Partei die richterliche Verfügung befolgt, ohne Beschwerde zu
erheben, ist eine spätere Beschwerde ausgeschlossen.
Titel VII.
Von der Theilnahme dritter Personen am Rechtssstreit.
Art. 91.
Wer eine Sache oder ein Recht, worüber zwischen dritten Personen ein Rechtsstreit
anhängig ist, ganz oder theilweise für sich in Anspruch nimmt und diesen Anspruch be-
scheinigt, kann, so lange dieser Rechtsstreit nicht völlig erledigt ist, und selbst noch im
Vollstreckungsverfahren, gegen beide Parteien jenes Rechtsstreits als Streitgenossen
Klage erheben (Hauptintervention).
Die Hauptintervention wird, wenn nicht der Hauptstreit in der Berufungsinstanz
anhängig ist, bei demjenigen Gerichte, bei welchem derselbe in erster Instanz anhängig
gemacht wurde, erhoben.
Ist der Hauptstreit in der Berufungsinstanz anhängig, so wird die Hauptintervention
bei dem Berufungsgericht angebracht. Dasselbe entscheidet über die Zulässigkeit der In-
tervention und behält im Falle ihrer Zulassung auch die Klage des Intervenienten bei
sich, wenn alle Betheiligte hiemit einverstanden sind; andernfalls wird der Intervenient
an das Gericht erster Instanz verwiesen.
Art. 92.
Die Hauptintervention ist als eigentliche Klage zu behandeln und muß allen Er-
fordernissen einer solchen entsprechen.
Ein vorbereitendes schriftliches Verfahren über die Hauptintervention findet jedoch
nicht statt.