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Art. 93.
Es hängt von den Parteien des Hauptstreits ab, ob das zwischen ihnen anhöngige
Verfahren bis nach Erledigung des Interventionsstreits ausgesetzt werden soll.
Die Aussetzung ist auf den einseitigen Antrag einer der Parteien zu verfügen,
wenn die Intervention eine für den Hauptstreit präjudicielle Frage betrifft.
# Die Verbindung des Hauptstreits mit dem Interventionsstreit kann nach Maaßgabe
des Art. 208 verfügt werden.
Art. 94.
Wird der Hauptstreit fortgesetzt, so kann der Hauptintervenient an demselben als
Nebenintervenient sich betheiligen, wenn die Voraussetzungen der Nebenintervention vor-
handen sind.
Art. 95.
Will der bisherige Beklagte das Recht des Hauptintervenienten oder des bisherigen
Klägers anerkennen oder erklärt er, daß er sich dem Ausgang des zwischen ihnen schwe-
benden Streits fügen wolle, so kann er verlangen, daß er, vorbehältlich der Entscheidung
über die Kosten des Hauptstreits, gegen gerichtliche Hinterlegung des Forderungsbetrags
oder Sicherstellung des Streitgegenstandes oder Sicherheitsleistung, worüber das Gericht
des Hauptstreits nach seinem Ermessen entscheidet (vergl. Art. 155, 157), aus dem
Streit entlassen werden.
Art. 96.
Wenn der Hauptintervenient bescheinigt, daß durch die Vollstreckung des im Haupt-
streite gefällten Urtheils die wirksame Verfolgung seines Anspruchs vereitelt oder erheblich
erschwert werden würde, so hat das Gericht zu verfügen, daß die Vollstreckung nur gegen
Sicherheitsleistung stattfinde, und nöthigenfalls die Aussetzung des Vollstreckungsverfah-
rens anzuordnen.
Art. 97.
Wer behauptet und bescheinigt, daß ein ihm zustehendes Recht von dem Siege einer
in einem Prozesse befangenen Partei abhänge oder durch das Unterliegen derselben ge-
fährdet werde oder daß deren Sachfälligkeit ihn einer Gewährleistungs= oder Entschädi-
gungsklage aussetze, kann dieser Partei in jeder Lage des Rechtsstreits, selbst in der In-
stanz der Rechtsmittel beitreten (Nebenintervention).
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