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eitelten Tagfahrt können Partcicn und nicht rechtsgelehrte Vertreter derselben von der
mündlichen Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sich ergibt, daß ihnen die zum
Vortrag der Sache erforderliche Klarheit oder Ruhe fehlt, und die Endentscheidung
nicht sofort, ohne weitere Erklärung der Partei, gefällt werden kann.
Wird der richterlichen Auflage keine Folge geleistet, so werden weitere Schriftsätze
und Eingaben nicht angenommen und wird die Partei bei ferneren Verhandlungen als
nicht erschienen behandelt.
Ein Rechtsmittel gegen jene Auflagen findet nicht statt.
Art. 115.
Die Bevollmächtigung ist durch ordnungsmäßige Vollmacht sofort nachzuweisen.
Der Mangel ordnungsmäßiger Vollmacht ist in jeder Lage des Rechtsstreits selbst
von Amtswegen zu rügen.
Der Art. 42 des deutschen Handelsgesetzbuchs bleibt in Kraft.
Art. 116.
Der Mangel ordnungsmäßiger Vollmacht hat zur Folge, daß die Partei in Bezie-
hung auf die betreffende Prozeßhandlung als nicht vertreten behandelt wird.
Doch sind die in Art. 112 bezeichneten Personen (vergl. übrigens Art. 115 Abs. 3
und Art. 880) als einstweilen zur Prozeßführung berechtigt anzusehen, wenn dieselben
die nachträgliche Beibringung einer ordnungsmäßigen Vollmacht versprechen, auch auf
Verlangen der Gegenpartei für Genehmigung des Verhandelten haften zu wollen erklären.
In diesen Fällen ist ihnen zu nachträglicher Beibringung einer ordnungsmäßigen
Vollmacht eine angemessene Frist zu ertheilen, nach deren unbenutztem Ablauf erst die
im Abs. 1 bezeichnete Folge eintritt.
Art. 117.
Die Prozeßvollmacht kann für alle Rechtsstreitigkeiten des Vollmachtgebers oder
für eine bestimmte Gattung derselben oder für einen einzelnen Rechtsstreit ausgestellt
werden.
Die für einen einzelnen Rechtsstreit ausgestellte Vollmacht muß enthalten:
1) die Bezeichnung der Parteien;
2) die Angabe des Streitgegenstandes;
3) die Bezeichnung des Bevollmächtigten;