Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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4) den Anstrag zur Führung des Rechtsstreits; 
5) Ort und Zeit der Ausstellung. 
Art. 118. 
Eine mittelst Privaturkunde ertheilte Vollmacht ist, wenn die Aechtheit der Urkunde 
beanstandet wird, öffentlich zu beglaubigen. 
Bei Vollmachten von Personen, welche in öffentlicher Eigenschaft einen Rechtsstreit 
führen, bedarf es, wenn das Dienstsiegel beigefügt ist, einer weiteren Beglaubigung nicht. 
Art. 119. 
Die Vollmacht kann auch mündlich in der Gerichtssitzung ertheilt werden; die Er- 
klärung der Partei ist im Sitzungsprotokoll zu beurkunden und zu verlesen. 
Art. 120. 
Die allgemein ausgestellte Vollmacht ermächtigt, sofern nicht in derselben etwas 
Anderes bestimmt ist oder das Gesetz eine Spezialvollmacht erfordert, zu allen den 
Rechtsstreit betreffenden Handlungen, einschließlich der Erhebung von Widerklagen und 
der Vertheidigung gegen solche, der Ergreifung und Verfolgung von Rechtsmitteln und 
der Vertretung im Vollstreckungsverfahren. 
Art. 121. 
Eine Specialvollmacht, welche jedoch im Voraus ertheilt werden kann, ist erfor- 
derlich: 
1) zum Abschluß von Vergleichen und Schiedsverträgen; 
2) zum Abstand von dem Rechtsstreite, zum Verzicht auf ein eingelegtes Rechtsmittel 
und zur Entsagung auf Ansprüche der Partei oder zur Anerkennung der Ansprüche 
des Gegners; 
3) zum Erlaß eines der Gegenpartei durch bedingtes Urtheil auferlegten Eides; 
4) zum Empfang oder zu Herausgabe von Geld oder andern Streitgegenständen, aus- 
genommen die Empfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten. 
Art. 122. 
Wird in Fällen des Art. 116 eine ordnungsmäßige Vollmacht nachgebracht, so 
sind auch die von dem Bevollmächtigten bereits vorgenommenen Handlungen als geneh- 
migt anzusehen, sofern das Gegentheil aus dem Inhalt der Vollmacht sich nicht ergibt 
und, falls es sich um Handlungen der im Art. 121 bezeichneten Art handelt, die hiezu 
erforderliche Ermächtigung in der Vollmacht enthalten ist.
	        
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