Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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von Amtswegen vorgenommen werden, sind vorläufig von beiden Theilen gemeinschaft- 
lich zu bestreiten. 
Art. 134. 
Die unterliegende Partei hat die der Gegenpartei durch den Rechtsstreit verursachten, 
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendigen Kosten 
zu ersetzen. 
Welche Kosten als nothwendige anzusehen sind, ist ohne Zulassung eines Beweis- 
verfahrens nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. « 
Dei-UmstanddaßeinzelneAngrisss-oderVertheidigungömittelderobsiegenden 
Partei verworfen worden sind, rechtfertigt für sich allein nicht die Ausscheidung der 
hiedurch veranlaßten Kosten. 
Art. 135. 
Der unterliegenden Partei steht gleich die Partei, welche im Laufe des Rechts- 
streits von demselben absteht, ihren Ansprüchen entsagt, oder die Ansprüche des Geg- 
ners anerkennt. 
Eine Ausnahme findet statt, und die Kosten fallen dem Kläger zur Last, wenn 
der Beklagte den Anspruch des Klägers, welchen er weder durch Verzug noch in ande- 
rer Weise verletzt, noch außergerichtlich bestritten hatte, sofort anerkennt. 
Art. 136. 
Streitgenossen haften für den Kostenersatz nach Kopftheilen. 
Es bleibt jedoch dem Ermessen des Gerichts überlassen, bei einer erheblichen Ver- 
schiedenheit ihrer Betheiligung am Rechtsstreite, diese letztere zum Maaßstabe der zu 
bestimmenden Ersatztheile zu nehmen. 
Durch die Bestimmung dieses Artikels wird eine nach civilrechtlichen Grundsätzen 
etwa begründete Verpflichtung, wegen der Kosten solidarisch zu haften, nicht berührt. 
Art. 137. 
Wenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind die Kosten gegenseitig 
aufzuheben oder verhältnißmäßig zu theilen. 
Das Gericht kann jedoch der einen Partei den vollen Kostenersatz auferlegen, wenn 
die Gegenpartei nur in Beziehung auf einen verhältnißmäßig geringfügigen Theil des 
Streitgegenstandes, welcher keine besonderen Kosten verursacht hat, unterliegt oder wenn
	        
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