Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 39.4 — 
Nach erfolgter Feststellung kann der Anwalt den Betrag mittelst einer Schuldklage 
einfordern. Will die Partei widersprechen, so muß sie innerhalb der Zahlungsfrist 
(Exekutionsgesetz vom 13. November 1855 Art. 1) die Gründe ihres Widerspruchs in 
einer bei dem Prozeßgericht einzureichenden Gegenvorstellung angeben und die Einreichung 
derselben bei der Executionsbehörde bescheinigen, andernfalls die Execution durch den 
Widerspruch nicht aufgehalten würde. 
Bestreitet die Partei die Taxmäßigkeit der dekretirten Gebühren oder die thatsächliche 
Begründung oder die Nothwendigkeit aufgerechneter Leistungen, so entscheidet hierüber, 
sowie über die von dem Anwalte gegen Abminderung seines Kostenverzeichnisses nach 
Maaßgabe des Art. 152 Abs. 1 eingereichte Gegenvorstellung das Prozeßgericht in be- 
rathender Sitzung. 
Gegen die Entscheidung steht sowohl dem Anwalt, als der Partei die sofortige Be- 
schwerde bis zum nächst höheren Gerichte zu. 
Bestreitet die Partei die Forderung des Anwalts aus andern Gründen, so wird 
der Anwalt auf den Rechstweg verwiesen. 
Art. 155. 
Die Bestellung einer im Prozesse zu leistenden Sicherheit erfolgt, sofern nicht die 
Parteien etwas Anderes vereinbaren, durch Hinterlegung bei Gericht in baarem Geld 
oder solchen Werthpapieren, welche nach richterlichem Ermessen eine genügende Deckung 
gewähren. 
Art. 156. 
Angehörige eines fremden Staats und im Auslaude wohnende Angehörige des 
württembergischen Staats, welche als Kläger oder als Intervenienten auf Seite des 
Klägers auftreten, haben dem Beklagten für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. 
Diese Verpflichtung fällt hinweg, 
1) wenn in dem fremden Staate die Gegenseitigkeit verbürgt ist; 
2) wenn die Klage in Folge einer gerichtlichen Aufforderung angestellt ist; 
3) wenn der unbestrittene Theil des vom Kläger erhobenen Anspruchs zur Deckung 
des wahrscheinlichen Betrags der Prozeßkosten hinreicht; 
4) in Wechselsachen; 
5) bei Widerklagen; 
6) im Falle der Zulassung zum Armenrecht (Art. 167 Abs. 5).
	        
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