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Gegen die Verfügung, wodurch das Armenrecht abgeschlagen wird, findet Beschwerde
bei der nächst höheren Gerichtsstelle statt.
Art. 166.
Das Armerrecht kann auch nach erfolgter Bewilligung jederzeit von dem Prozeß-
gerichte zurückgezogen werden, wenn sich zeigt, daß die Voraussetzungen der Bewilligung
nicht vorhanden gewesen oder hinweggefallen sind. Hinsichtlich des Beschwerderechts in
solchem Falle kommt der Art. 165 zur Anwendung.
Art. 167.
Das Armenrecht gewährt einstweilige Befreiung von den Sporteln, sowie von den-
jenigen Prozeßkosten, welche von der armen Partei zu bestreiten wären (Art. 133).
Nothwendige baare Auslagen übernimmt die Staatskasse.
Der Partei wird, wenn sie besonders darum bittet, oder in Fällen des Art. 114
von Amtswegen, ein Armenanwalt aus der Zahl der öffentlichen Rechtsanwälte am
Sitze des Prozeßgerichts oder nöthigenfalls eines benachbarten Gerichts bestellt.
Der Armenanwalt hat nur sein Honorar und die Schreibgebühr für einfache Aus-
fertigung seiner Schriftsätze anzuborgen. Die Ausfertigung der nöthigen Duplikate
sowie die kostenfreie Vermittlung der Correspondenz mit der Partei besorgt das Gericht.
Das Armenrecht befreit von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten.
Art. 168.
Der Armenanwalt wird auf Ansinnen des Prozeßgerichts von dem Vorstande der
Rechtsanwälte des Kreises bestellt.
Seine Bestellung gilt als Vollmacht zu allen Prozeßhandlungen, zu welchen eine
Spezialvollmacht nicht erfordert wird (Art. 121).
Der bestellte Anwalt kann aus erheblichen Gründen von der Partei, ebenso die
Partei von dem bestellten Anwalt verbeten werden, worüber das Prozeßgericht endgiltig
beschließt.
Art. 169.
Kommt die arme Partei durch den Ausgang des Rechtsstreits oder auf andere Art zu
hinreichendem Vermögen, so ist sie verbunden, die für sie vorgemerkten Kosten zu bezahlen.
Hierüber entscheidet im Weigerungsfalle das Prozeßgericht erster Instanz in berathen-
der Sitzung. Gegen die Entscheidung steht der Partei und dem betheiligten Anwalte
eine sofortige Beschwerde bei der nächst höheren Gerichtsstelle zu.