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Titel XI.
Von der richterlichen Thätigkeit überhaupt und von den gerichtlichen
Verhandlungen.
Art. 175.
Die Gerichte handeln nur auf Antrag der Parteien, sofern sich nicht aus den Vor-
schriften dieses Gesetzes etwas Anderes ergibt.
Hiernach sind sie unbeschadet der Bestimmungen des Art. 176 Abs. 2 nicht befugt,
über die Anträgc der Parteien hinauszugehen, Einreden, Gegeneinreden und Beweismittel,
welche eine Partei nicht geltend gemacht hat, zu ergänzen (vergl. jedoch Art. 205) und
thatsächliche Verhältnisse, welche aus den Verhandlungen des Rechtsstreits nicht hervor-
gehen, bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Art. 176.
Die Prozeßleitung steht den Gerichten zu.
Vermöge derselben haben sie nicht blos von Amtswegen Alles, was zur fomellen
Giltigkeit des Verfahrens gehört, zu beachten, und Hindernisse des Prozeßgangs, soviel
an ihnen liegt, zu beseitigen, sondern auch die zur Fortleitung des Verfahrens bis zur
Verkündigung der endlichen Entscheidung dienlichen Verfügungen, soweit das Gesetz etwas
Anderes nicht bestimmt, ohne dießfällige besondere Anträge der Parteien zu erlassen.
Art. 177.
In der rechtlichen Würdigung des Vorbringens der Parteien sind die Gerichte an
deren Vorträge nicht gebunden.
Art. 178.
Verfügungen, welche blos die Fortleitung des Verfahrens bezielen, erläßt außerhalb
der Gerichtssitzungen der Vorstand oder ein von demselben beauftragtes Gerichtsmitglied.
Beschlüsse, welche unmittelbar oder mittelbar die Materie des Rechtsstreits in der
Hauptsache oder in Nebenpunkten betreffen, oder wenigstens die Erledigung des Rechts-
streits in der Instanz zum Gegenstande haben, werden von dem besetzten Gerichte gefaßt.
Art. 179.
Vorbehältlich der Bestimmungen über das außerordentliche schriftliche Verfahren
(Art. 779 ff.) werden alle Rechtsstreitigkeiten mündlich vor dem erkennenden Gerichte
verhandelt.