Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die mündliche Verhandlung wird durch Schriftsätze vorbereitet. 
Die unterlassene Einreichung solcher Schriftsätze zieht, außer in den besonders be- 
stimmten Fällen, sachliche Rechtsnachtheile nicht nach sich. 
Art. 180. 
Das Gesetz bestimmt die Fälle, in welchen auf schriftliche Anträge ohne mündliches 
Gehör der Parteien (in berathender Sitzung) Gerichtsbeschlüsse gefaßt werden. 
Art. 181. 
Die Schriftsätze (Art. 179 Abs. 2) enthalten: 
1) die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und 
Parteistellung; die Namen der etwaigen Prozeßbevollmächtigten, die Bezeichnung 
des Gerichts, vor welchem der Rechtsstreit zu verhandeln ist, und des Streitge- 
genstandes; die Zahl der Anlagen; 
2) die Gesuche, welche die Parteien in der Tagfahrt zu stellen beabsichtigen, mit 
einer kurzgefaßten aber vollständigen und bestimmten Angabe der dieselben begrün- 
denden thatsächlichen Verhältnisse, nöthigenfalls mit Andeutung der maaßgebenden 
rechtlichen Gesichtspunkte; 
3) eine vollständige und bestimmte Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des 
Gegners, so daß nicht zweifelhaft bleibt, was zugestanden und was bestritten wird; 
4) die Angabe der einzelnen Beweismittel, deren sich eine Partei zum Nachweise 
oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklä- 
rung über die von der Gegenpartei bezeichneten Beweismittel; 
5) die Unterschrift der Parteien oder ihrer Prozeßbevollmächtigten. 
Rechts= oder Beweis-Ausführungen dürfen die Schriftsätze nicht enthalten. 
Art. 182. 
Kommt im Laufe des Rechtsstreites das bereits schriftlich Vorgebrachte wiederholt 
in Betracht, so genügt in späteren Schriftsätzen eine Bezugnahme auf dasselbe. 
« Art. 183. 
Den Schriftsätzen sind die zur Prozeßlegitimation gehörigen Urkunden sowie Ab- 
schriften aller übrigen in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf welche in 
den Schriftsätzen zur Begründung der Gesuche Bezug genommen ist, beizufügen. 
Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so bedarf es nur der Bei-
	        
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