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fügung eines Auszugs, welcher den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß,
das Datum und die Unterschrift enthält. 6
Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt, oder von bedeutendem Umfange,
so genügt die genaue Bezeichnung derselben mit dem Erbieten, deren Einsicht gewähren
zu wollen.
Art. 184.
Die Parteien haben ihre Schriftsätze nebst Anlagen bei Gericht einzureichen und
denselben die zur Mittheilung an die Gegenpartei erforderlichen weiteren Exemplare an-
zuschließen.
In Ermanglung der letzteren wird entweder der Schriftsatz zurückgegeben oder die
Anfertigung des Fehlenden auf Kosten der säumigen Partei von Gerichtswegen ange-
ordnet.
Die Mittheilung an die Gegenpartei erfolgt durch das Gericht, sie muß, sofern das
Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, mindestens drei Tage vor der mündlichen Ver-
handlung geschehen.
Art. 185.
Jeder Partei wird auf Antrag der Gegenpartei vor der mündlichen Verhandlung
aufgegeben, binnen bestimmter Frist die in ihren Händen befindlichen Urkunden, von
welchen sie nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze Gebrauch in dem Rechtsstreite zu machen
beabsichtigt, auf der Gerichtskanzlei niederzulegen. Die Einsichtnahme kann der Gegen-
partei von dem Prozeßgericht auf der Kanzlei eines andern Gerichts gestattet werden,
falls nicht von der vorlegenden Partei begründeter Widerspruch erhoben wird.
Innerhalb acht Tagen nach der Benachrichtigung von der Niederlegung hat die
Gegenpartei von den niedergelegten Urkunden Einsicht zu nehmen; doch kann diese Frist
von dem Gegner oder dem Gerichte erweitert, von letzterem in dringenden Fällen auch
abgekürzt werden. Im Falle der Versendung der Urkunden wird diese Frist von dem
Tage an berechnet, an welchem die Gegenpartei von der Niederlegung der Urkunden bei
dem ersuchten Gericht benachrichtigt worden ist.
Art. 186.
Den öffentlichen Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung der Urkunden von
Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu veranlassen und vorzunehmen.