Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die mitgetheilten Urkunden sind, wenn nicht der mittheilende Anwalt eine längere 
Frist bestimmt hat, binnen acht Tagen zurückzugeben. 
Erfolgt die Rückgabe nicht rechtzeitig, so ist der säumige Anwalt auf Vorladung 
mit kürzester Frist zur unverzüglichen Herausgabe zu verurtheilen. 
Das Urtheil ist einstweilen vollstreckbar. 
Art. 187. 
Ist die rechtzeitige Mittheilung eines Schriftsatzes oder einer Urkunde unterlassen 
worden, so kann die mündliche Verhandlung auf Antrag der Gegenpartei vertagt werden. 
Wegen der Kosten ist der Art. 268 maaßgebend. 
Art. 188. 
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte ist öffentlich; nur erwachsene Per- 
sonen haben Zutritt. 
Die Oeffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn die streitenden Theile aus 
erheblichen Gründen dieses übereinstimmend beantragen oder wenn Gefahr für die Sitt- 
lichkeit oder öffentliche Ordnung zu besorgen ist. 
Art. 189. 
Ueber die Ausschließung der Oeffentlichkeit hat das Gericht auf Antrag einer der 
Parteien oder von Amtswegen Beschluß zu fassen. 
Ueber den Ausschluß der Oeffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt. 
Der Beschluß ist in öffentlicher Sitzung zu verkündigen. 
Gegen denselben ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 
Art. 190. 
Im Falle der Ausschließung der Oeffentlichkeit kann jede Partei verlangen, daß 
außer ihrem Prozeßbevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet 
werde. 
Art. 191. 
Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß nach dem Aufrufe der 
Sache beide Theile unter Bezeichnung der Parteien, des Streitgegenstandes, und der 
Lage des Rechtsstreites ihre Gesuche stellen. 
Art. 192. 
Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streit- 
verhältniß in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
	        
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