Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Eine Bezugnahme auf Schriftsätze statt mündlichen Vortrags ist unzulässig. 
Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur in so weit statt, als es auf deren 
wörtlichen Inhalt ankommt. · 
Art. 193. 
Thatsachen sind der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt vorzutragen. 
Jede Partei hat sich, den Fall eines allgemeinen Zugeständnisses ausgenommen, 
über jede einzelne von der Gegenpartei behauptete erhebliche Thatsache zu erklären. 
Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Thatsachen zulässig, welche nicht 
eigene Handlungen oder Wahrnehmungen der Partei sind, oder in Betreff welcher der 
Partei ein Wissen nicht zugemuthet werden kann, obgleich eigene Handlungen oder Wahr- 
nehmungen in Frage stehen. 
Ob eine nicht ausdrücklich bestrittene Thatsache für zugestanden oder bestritten zu 
crachten sei, hat das Gericht nach den Umständen zu beurtheilen. Zulässiger Weise mit 
Nichtwissen beantwortete Thatsachen gelten als bestritten. 
Art. 194. 
Unbeschadet der Bestimmung des Art. 187 ist jede Partei schuldig, über die von 
der Gegenpartei in beweisfähiger Form (Art. 525, 527, 529) vorgelegten Urkunden sich 
zu erklären. 
Die Vorschrift des Art. 193 Absatz 3 und 4 findet dießfalls siungemäße Anwendung. 
Art. 195. 
Werden bei der mündlichen Verhandlung Gesuche gestellt, welche in den Schrift- 
sätzen nicht enthalten sind, oder weichen die mündlich gestellten Gesuche in wesentlichen 
Punkten von den in den Schriftsätzen enthaltenen ab, so sind diese Ergänzungen oder 
Abänderungen auf Antrag oder von Amtswegen durch sofort zu übergebende schriftliche 
Bemerkungen oder durch das Sitzungsprotokoll festzustellen und vorzulesen. 
Andere wesentliche Abweichungen des mündlichen Vortrags von dem Juhalte der 
Schriftsätze, mögen dieselben in Zusätzen, Hinweglassungen oder sonstigen Abänderungen 
bestehen, sind, so weit sie nicht rechtliche Ausführungen betreffen, in gleicher Weise fest- 
zustellen und zu verlesen, wenn eine Partei darauf anträgt oder der Vorsitzende dieß für 
angemessen findet. 
Jede Partei kann verlangen, daß die in der mündlichen Verhandlung von der 
Gegenpartei erklärten Geständnisse, Anerkenntnisse, Verzichte, Anerbietungen in das 
Sitzungsprotokoll aufgenommen werden.
	        
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