Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 196. 
Die mündliche Verhandlung bildet, sofern dieses Gesetz nicht etwas Anderes be- 
stimmt, die ausschließliche Grundlage für die richterliche Entscheidung, auch wenn die im 
vorhergehenden Artikel erwähnte Feststellung nicht erfolgt ist. 
Art. 197. 
Alle Prozeßhandlungen, welche eine Partei während der mündlichen Verhandlung 
bis zu deren Schlusse vornimmt, sind als ein Ganzes anzusehen; alles bis zum Schlusse 
der Verhandlung Vorgebrachte gilt als rechtzeitig vorgebracht, sofern dieses Gesetz nicht 
etwas Anderes bestimmt. 
Art. 198. 
Die mündliche Verhandlung kann auf Antrag einer Partei vertagt werden, wenn 
dieselbe unter Anführung erheblicher Gründe erklärt, außer Stande zu seyn, die Sache 
vollständig zu verhandeln, insbesondere wenn durch neues Vorbringen eine weitere Er- 
hebung oder Vorbereitung erfordert wird. 
Die Vertagung kann aus erheblichen Gründen auch von Amtswegen geschehen. 
Art. 199. 
Der Vorsitzende des Gerichts leitet die Verhandlung, eröffnet und schließt dieselbe 
und verkündigt die Beschlüsse des Gerichts. 
Er ertheilt das Wort und kann es denjenigen entziehen, welche seinen Anordnungen 
nicht Folge leisten. 
Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erschöpfende Erörterung finde, zugleich aber 
auch dahin zu wirken, daß die Verhandlung nicht durch überflüssige Weitläufigkeiten oder 
durch unerhebliche oder unstatthafte Nebenverhandlungen ausgedehnt und daß sie, soweit 
thunlich, ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde. Erforderlichenfalls hat er die wei- 
tere Sitzung sofort anzuberaumen. 
Art. 200. 
Wenn einer Partei, ihrem Prozeßbevollmächtigten oder Beistande die Fähigkeit zum 
geeigneten Vortrage mangelt, so kann das Gericht denselben den weiteren Vortrag unter- 
sagen. 
Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
	        
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