Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen hat, vorlege und daß 
Stammbäume, Plane, Risse und sonstige Zeichnungen, sowie die auf die Sache bezüg- 
lichen Akten des Gerichts oder anderer Behörden beigebracht werden. Anordnungen 
dieser Art sind auch vor der mündlichen Verhandlung zulässig. 
Art. 205. 
Das Gericht kann, wenn es zur Ausmittlung der Wahrheit dienlich erscheint, in 
jeder Lage des Rechtsstreits von Amtswegen die Vornahme des Angenscheins anordnen 
und zu seiner Aufklärung unbestrittene oder festgestellte Thatsachen durch Sachverständige 
begutachten lassen. 
Art. 206. 
Wenn es sich um die Auseinandersetzung verwickelter Rechtsverhältnisse, um die 
Prüfung von umfänglichen Rechnungen, Handelsbüchern oder anderen derartigen Urkun- 
den handelt, so kann das Gericht auch von Amtswegen anordnen, daß zum Zwecke 
der Aufklärung und Feststellung der Streitpunkte zunächst vor einem seiner Mitglieder, 
einem Mitglied des Oberamtsgerichts oder einer andern hiezu geeigneten Person ver- 
handelt werde. 
Der Beauftragte ist befugt, Sachverständige zuzuziehen und diese sowie die Par- 
teien unter Androhung der nach Maaßgabe des Art. 511 zulässigen Geldstrafen durch 
das Prozeßgericht vorladen zu lassen. 
Die in den Protokollen über diese Verhandlungen niedergelegten Anträge und 
Erklärungen haben dieselbe Bedeutung, wie wenn sie in einem vorbereitenden Schriftsatze 
enthalten wären. 
Art. 207. 
Sind in einem Rechtsstreite mehrere Ansprüche erhoben oder liegen mehrere auf 
denselben Anspruch sich beziehende selbstständige Streitpunkte vor, so kann das Gericht 
auch von Amtswegen anordnen, daß eine getrennte Verhandlung über jene Ansprüche 
stattfinde oder daß die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte 
sich zu beschränken habe. 
Art. 208. 
Das Gericht kann mehrere bei demselben anhängige Rechtsstreite derselben Parteien 
auch von Amtswegen zur gemeinsamen Verhandlung verbinden, wenn diese Rechtsstreite
	        
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