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in rechtlichem Zusammenhange stehen oder schon ursprünglich in einer und derselben
Klage hätten verbunden werden können.
Im Falle der Hauptintervention (Art. 91—96) ist auch die Verbindung der bei
demselben Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten verschiedener Parteien zulässig.
Art. 209. «
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses ab, welches den Gegenstand eines anderen bereits anhängigen
Rechtsstreits bildet, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei anordnen, daß die
Verhandlung ganz oder theilweise bis nach Erledigung des andern Rechtsstreits auszu-
setzen sei.
Art. 210.
Verfügungen, durch welche eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung gericht-
licher Verhandlungen angcordnet worden ist, können von dem Gerichte, welches diesel-
ben erlassen hat, jederzeit auch von Amtswegen wieder aufgehoben werden.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn in einem den Rechtsstreit
nicht vollständig erledigenden Urtheile die Aussetzung des weiteren Verfahrens bis zur
eingetretenen Rechtskraft dieses Urtheils angeordnet worden ist (Art. 357).
Art. 211.
In den Fällen des Art. 207, 208 findet kein Rechtsmittel, im Falle des Art. 209
eine Beschwerde bei dem nächst höheren Gerichte statt.
Art. 212.
Erachtet das Gericht die Sache für vollständig erörtert, so wird die Verhandlung
für geschlossen erklärt.
Das Gericht ist jedoch befugt, auch nach geschlossener Verhandlung die Befragung
der Parteien anzuordnen.
Art. 213.
Die Verhandlungen mit Personen, welche der Gerichtssprache unkundig sind, erfol-
gen mittelst eines Dolmetschers, welcher dahin zu beeidigen ist, daß er das ihm Mit-
getheilte treu übertragen werde. Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll
ist zu verlesen und von dem Dolmetscher zu unterschreiben.
In gleicher Weise ist mit tauben, stummen oder tanbstummen Personen zu verfahren.
Kann jedoch mit denselben schriftlich verhandelt werden, so erfolgt die Verhandlung