Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Kommen sie dieser Auflage nicht nach, so erfolgen alle ferneren Zustellungen für 
die Partei durch die Post. Dieselbe Folge tritt ein, wenn die Bestellung des Zustel- 
lungsbevollmächtigten in der Folge ohne Ernennung einer anderen Person widerrufen 
wird, oder die Zustellung an die genannte Person nicht vollzogen werden kann. 
Dem Zustellungsbevollmächtigten wird mit derselben Wirkung wie der Partei zugestellt. 
Art. 231. 
An auswärtige durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene Parteien werden die- 
jenigen Zustellungen, welche der Partei selbst gemacht werden müssen (Art. 227 Abs. 3), 
unbedingt durch Aufgabe zur Post bewerkstelligt, es wäre denn, daß dieselben durch be- 
sondere Erklärung eine am Gerichtssitze wohnende Person zur Empfangnahme solcher 
Zustellungen legitimirt hätten. 
  
Art. 232. 
Deßgleichen und mit demselben Vorbehalte werden alle Zustellungen, welche nicht 
der Partei selbst gemacht werden müssen (Art. 227 Abs. 1), an inländische nicht am 
Gerichtssitze wohnhafte Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte der Partei unbedingt 
durch Auflieferung zur Post bewerkstelligt. 
Art. 233. 
Die Auflieferung zur Post geschieht gegen Schein unter der Adresse der Person 
nach dem Wohn= oder Aufenthaltsorte derselben. 
Die absendende Gerichtsstelle und die Aktennummer ist auf dem Umschlage zu bemerken. 
Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post als vollzogen. 
Art. 234. 
Soweit nicht Zustellung durch Auflieferung zur Post stattfindet, werden alle Zu- 
stellungen am Gerichtssitze durch den Gerichtsdiencr, am Sitze eines auswärtigen Ober- 
amtsgerichts mittelst Requisition dieses Gerichts durch dessen Diener, an andern in- 
ländischen Orten durch den Ortsvorsteher oder einen von ihm angewiesenen obrigkeit- 
lichen Diener im Auftrage des Prozeßgerichts bewerkstelligt. 
Art. 235. 
Deßgleichen werden Zustellungen im Auslande im Wege der Regquisition bewirkt. 
Ob derartige Requisitionen von dem Prozeßgericht unmittelbar oder durch diplo- 
matische Vermittlung zu erlassen sind, ist nach den bestehenden und noch ergehenden 
Verfügungen zu beurtheilen. 
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