Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die Bewirkung von Zustellungen im Auslande kann unter Umständen auch einer 
Partei überlassen werden. 
Art. 236. 
Wird Rechtshilfe behufs der Zustellung an eine auswärtige Partei von der aus- 
wärtigen Behörde verweigert, so findet die Zustellung mittelst Auflieferung zur Post statt. 
Art. 237. 
An Personen, welche im Inlande Exterritorialität genießen (Art. 54), sollen Zu- 
stellungen nicht durch Gerichtsbedienstete oder Ortsvorsteher, sondern durch Vermittlung 
des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten bewirkt werden. 
Deßgleichen werden Zustellungen an die im Auslande beglaubigten K. Gesandten 
und Geschäftsträger und die zum gesandtschaftlichen Geschäftspersonal und Dienstgefolge 
gehörigen Personen einschließlich der Familien derselben austatt der Requisition aus- 
ländischer Behörden durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten vermittelt. 
Art. 238. 
Die Zustellung ist in der Wohnung oder dem Geschäftslokale der Person, welcher 
zugestellt werden soll, vorzunehmen; sie kann jedoch auch außerhalb der Wohnung oder 
des Geschäftslokals erfolgen, wenn die Annahme des Schriftstücks nicht verweigert wird. 
Hat die Person, für welche die Mittheilung bestimmt ist, weder eine Wohnung 
noch ein Geschäftslokal, so kann die Zustellung an dieselbe an jedem Orte vorgenommen 
werden, wo sie angetroffen wird. 
Art. 239. 
Wird derjenige, welchem zugestellt werden soll, in seiner Wohnung oder in seinem 
Geschäftslokale wiederholt nicht angetroffen, so erfolgt die Zustellung daselbst an einen 
in demselben Hause wohnenden erwachsenen Familienangehörigen oder an einen Bediensteten. 
Sind solche Personen nicht vorhanden oder verweigern sie die Annahme, so erfolgt 
die Zustellung an den Ortspolizeibeamten, welchem obliegt, thunlichst dafür zu sorgen, 
daß die zuzustellenden Schriftstücke rechtzeitig an die Person gelangen, für welche sie 
bestimmt sind. « 
Art. 240. 
Die Vorschriften des vorhergehenden Artikels finden keine Anwendung, wenn in 
den Fällen des Art. 228 die Zustellung an den Vorstand einer Behörde erfolgen soll.
	        
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