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Art. 244.
Die Zustellungsurkunde wird zu den Akten des Prozeßgerichts gebracht.
Ist sie mangelhaft oder die Zustellung unrichtig vorgenommen, so wird von Amts-
4.wegen die Ergänzung der Urkunde beziehungsweise die Verbesserung der Zustellung an-
geordnet.
Art. 245.
Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentlichen
Aufruf erfolgen.
Art. 246.
Ein öffentlicher Aufruf wird nur auf Antrag und nur dann erlassen, wenn glaub-
haft gemacht wird, daß der Aufenthalt der Partei unbekannt ist.
Der Antrag ist unter Beifügung der Beweise für seine Zulässigkeit und unter Er-
bietung zum Kostenvorschuß schriftlich einzureichen.
Das Gericht entscheidet darüber in berathender Sitzung.
Gegen die Verwerfung ist Beschwerde bis zum nächst höheren Gerichte zulässig.
Die Vollziehung kann von Hinterlegung der Kosten abhängig gemacht werden.
Für eine zum Armenrechte zugelassene Partei schießt die Staatskasse die Kosten vor.
Art. 247.
Die Zustellung durch öffentlichen Aufruf geschieht durch Aushängen an dem Gerichts-
gebäude und durch zweimalige Einrückung eines Auszugs aus der betreffenden Verfügung
in ein von dem Justizministerium ein für allemal zu bezeichnendes Centralblatt und in
zwei andere Blätter, welche das Prozeßgericht nach seinem Ermessen bestimmt.
Art. 248.
Der einzurückende Auszug enthält:
1) den Namen, Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Gegenpartei;
2) den Namen und eine möglichst genaue Bezeichnung der abwesenden Partei nach
Stand oder Gewerbe, früherem Wohnort und sonstigen die Identität derselben
feststellenden Merkmalen;
3) den Gegenstand des Rechtsstreits;
4) die Bezeichnung des Prozeßgerichts;
5) das Wesentliche des dispositiven Inhalts der zuzustellenden Verfügung; endlich
zutreffenden Falls