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Die Festsetzung einer längern Frist ist, auch außer den Fällen der Art. 253 Absatz
2, 255, je nach der Beschaffenheit der Sache und den besonderen Verhältnissen der Par-
teien aus erheblichen Gründen zulässig.
Art. 255.
Richterliche Fristen sind bei öffentlichen Aufrufen regelmäßig auf einen Monat
festzusetzen.
Zwischen der Zustellung einer Ladung durch öffentlichen Aufruf (Art. 249), be-
ziehungsweise durch Aushang (Art. 250) und der anberaumten Tagfahrt muß eine Frist
von wenigstens einem Monat in der Mitte liegen.
Art. 256. ,
Tagfahrten sind auf Sonntage und allgemeine bürgerliche Feiertage (Gesetz vom
30. Mai 1868, Art. 8) nur in Nothfällen, und auf Tage, welche in die Gerichtsferien
fallen, nur in Feriensachen (ebendaselbst Art. 4, 5) festzusetzen.
Art. 257.
Dringende Sachen werden in berathender Sitzung als Feriensachen erklärt.
Die Art. 6 und 7 des Gesetzes vom 30. Mai 1858 bleiben in Kraft.
Art. 258.
Der Anfang der Tagfahrt wird durch Aufruf der Sache bestimmt.
Die Tagfahrt ist versäumt, wenn die Partei weder bei dem Aufrufe der Sache
noch vor dem Abschlusse der Verhandlung (Art. 212) sich meldet.
Der Aufruf darf vor Eintritt der Stunde, auf welche die Ladung lautet, nicht
erfolgen.
Die Vornahme der Verhandlung kann, auch wenn der Aufruf bereits erfolgt ist,
auf einen späteren Zeitpunkt derselben Sitzung verlegt werden.
Art. 259.
Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, soferne nicht bei Anberaumung derselben
ausdrücklich etwas Anderes bestimmt worden ist, mit der Zustellung der Verfügung, in
welcher sie festgesetzt ist, und, wenn es der Zustellung der letzteren nicht bedarf (Art. 225),
mit deren Verkündigung.
Art. 260.
Ist der Beginn einer gesetzlichen Frist von einer Zustellung abhängig, so beginnt
der Lauf der Frist für jede Partei je mit der Zustellung.