— 654 —
Titel XIV.
Von den Versäumungen im Rechtsstreit und der Abwendung
ihrer Folgen.
Art. 270. 6
Die Unterlassung einer Prozeßhandlung während der mündlichen Verhandlung hat
zur Folge, daß die säumige Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausge-
schlossen wird. Einer Androhung dieses Rechtsnachtheils bedarf es nicht derselbe tritt
mit dem Schlusse der Verhandlung von selbst ein.
Art. 271.
Die Versäumung von Tagfahrten und Fristen hat, soferne nicht dieses Gesetz etwas
Anderes bestimmt, zur Folge, daß die säumige Partei mit der vorzunehmenden Prozeß-
handlung ausgeschlossen und zum Ersatze der etwa verursachten Kosten verpflichtet wird.
Thatsachen, welche eine Partei beim Nichterscheinen der Gegenpartei vorträgt, sind
insoweit als zugestanden anzusehen, als sie mit dem Inhalte der der letzteren rechtzeitig
behändigten Schriftstücke übereinstimmen.
Art. 272.
Einer Androhung der Nachtheile versäumter Tagfahrten oder Fristen bedarf es
nicht.
Dieselben treten mit dem Schlusse der Tagfahrt oder dem Ablaufe der Frist von
selbst ein, soferne nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils
gerichteten Antrag des Gegners verlangt.
In letzteren Fall ist die eingetretene Versäumung durch besondere Verfügung aus-
zusprechen, wenn nicht mit der Versäumungsverfügung eine Entscheidung „in der Sache
selbst zu erfolgen hat.
Die versäumte Handlung kann, so lange der Antrag auf Verwirklichung des Rechts-
nachtheils nicht bestellt worden ist, nachgeholt werden.
Art. 273.
Versänmungsrerfügungen, welche gegen eine in der anberaumten Tagfahrt nicht
erschienene Partei erlassen sind und die Hauptsache oder einen einzelnen Streitpunkt
entscheiden, können, soferne dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, von der säu-
9