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migen Partei mittelst Einspruchs bei demjenigen Gerichte, welches die Versäumungs-
verfügung erlassen hat, angefochten werden.
Versäumungsverfügungen andern Inhalts unterliegen dem Einspruche nur in den
durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen.
Art. 274. «
Versäumungsverfügungen, gegen welche Einspruch stattfindet, sind nur auf Antrag
zu erlassen. ·
Art. 276.
Die Frist zur Erhebung des Einspruchs beträgt zwei Wochen und beginnt mit der
Zustellung der Versäumungsverfügung.
Das Prozeßgericht kann jedoch bei Erlassung der Versäumungsverfügung
diese Frist verlängern, wenn die säumige Partei im Auslande ihren Wohnsitz hat.
Gegen diese Fristverlängerung steht der erschienenen Partei das Recht der sofortigen
Beschwerde an das nächsthöhere Gericht zu.
Art. 276.
Der Einspruch wird durch Einreichung eines Schriftsatzes erhoben, aus welchem
hervorgehen muß, daß die Partei Einspruch erhebt, und gegen welche Versäumungsver-
fügung derselbe gerichtet wird.
Der Schriftsatz hat zugleich dasjenige, was zur Vorbereitung der Verhandlung über
die Hauptsache erforderlich ist, oder, falls die Mittheilung eines vorbereitenden Schrift-
satzes schon früher erfolgt war, eine Bezugnahme auf denselben zu enthalten; der Mangel
dieses Erfordernisses bleibt jedoch ohne Einfluß auf die wirksame Erhebung des Einspruchs.
Art. 277.
Im Verfahren vor den Oberamtsgerichten kann der Einspruch auf der Gerichts-
kanzlei zu Protokoll erklärt werden.
Art. 278.
Durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs wird die Vollstreckung der Versäu-
mungsverfügung gehemmt, soferne nicht dieses Gesetz etwas Anderes bestimmt oder in
der Versäumungsverfügung angeordnet ist, daß die Vollstreckung durch Einspruch nicht
gehemmt werde.