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Art. 279.
Die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs hat die Erneuerung der Verhandlung,
auf deren Grund die Versäumungsverfügung erlassen worden ist, zur Folge.
Insoweit die Entscheidung, welche auf Grund der erneuerten Verhandlung zu er-
lassen sein würde, mit der in der Versäumungsverfügung enthaltenen übereinstimmt,
hat das Gericht auszusprechen, daß die letztere aufrecht zu erhalten sei. Insoweit dieses
nicht der Fall ist, wird die Versäumungsverfügung in der zu erlassenden neuen Ent-
scheidung aufgehoben.
Art. 280.
War die Versäumungsverfügung in gesetzlicher Weise ergangen, so fallen die durch
die Versäumung veranlaßten Kosten, soweit sie nicht durch unbegründeten Widerspruch
des Gegners erwachsen sind, der säumigen Partei selbst dann zur Last, wenn auf den
Einspruch eine abändernde Entscheidung erfolgt.
Art. 281.
Gegen eine wiederholte Versäumungsverfügung steht der Partei, welche Einspruch
erhoben hat, unter den besonderen Voraussetzungen der Art. 283, 285, 286 und unter
Beobachtung der Vorschriften des Art. 287 Abs. 1 und Ziff. 1 ein außerordentlicher
Einspruch zu.
Art. 282.
Ein selbstständiges Rechtsmittel findet gegen die Zulassung des Einspruchs nicht
und gegen die Verwerfung desselben nur insoferne statt, als ein solches auch gegen die
im Wege des Ungehorsamsverfahrens ergangene Verfügung ihrem Inhalte nach zulässig
gewesen wäre.
Art. 283.
Die Folgen der Versäumung gesetzlicher und richterlicher Fristen können, soferne
das Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, mittelst Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand aufgehoben werden, wenn die säumige Partei ohne ihr, ihres gesetzlichen Ver-
treters oder ihres Prozeßbevollmächtigten Verschulden außer Stande war, innerhalb der
bestimmten Frist die erforderliche Prozeßhandlung vorzunehmen und dieses bescheinigt.
Gegen den Ablauf von Fristen, deren Versäumung nicht mit einem sachlichen
Rechtsnachtheil verbunden ist, findet. Wiedereinsetzung nicht statt.