Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 279. 
Die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs hat die Erneuerung der Verhandlung, 
auf deren Grund die Versäumungsverfügung erlassen worden ist, zur Folge. 
Insoweit die Entscheidung, welche auf Grund der erneuerten Verhandlung zu er- 
lassen sein würde, mit der in der Versäumungsverfügung enthaltenen übereinstimmt, 
hat das Gericht auszusprechen, daß die letztere aufrecht zu erhalten sei. Insoweit dieses 
nicht der Fall ist, wird die Versäumungsverfügung in der zu erlassenden neuen Ent- 
scheidung aufgehoben. 
Art. 280. 
War die Versäumungsverfügung in gesetzlicher Weise ergangen, so fallen die durch 
die Versäumung veranlaßten Kosten, soweit sie nicht durch unbegründeten Widerspruch 
des Gegners erwachsen sind, der säumigen Partei selbst dann zur Last, wenn auf den 
Einspruch eine abändernde Entscheidung erfolgt. 
Art. 281. 
Gegen eine wiederholte Versäumungsverfügung steht der Partei, welche Einspruch 
erhoben hat, unter den besonderen Voraussetzungen der Art. 283, 285, 286 und unter 
Beobachtung der Vorschriften des Art. 287 Abs. 1 und Ziff. 1 ein außerordentlicher 
Einspruch zu. 
Art. 282. 
Ein selbstständiges Rechtsmittel findet gegen die Zulassung des Einspruchs nicht 
und gegen die Verwerfung desselben nur insoferne statt, als ein solches auch gegen die 
im Wege des Ungehorsamsverfahrens ergangene Verfügung ihrem Inhalte nach zulässig 
gewesen wäre. 
Art. 283. 
Die Folgen der Versäumung gesetzlicher und richterlicher Fristen können, soferne 
das Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, mittelst Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand aufgehoben werden, wenn die säumige Partei ohne ihr, ihres gesetzlichen Ver- 
treters oder ihres Prozeßbevollmächtigten Verschulden außer Stande war, innerhalb der 
bestimmten Frist die erforderliche Prozeßhandlung vorzunehmen und dieses bescheinigt. 
Gegen den Ablauf von Fristen, deren Versäumung nicht mit einem sachlichen 
Rechtsnachtheil verbunden ist, findet. Wiedereinsetzung nicht statt.
	        
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