Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Alle in einer Sache einkommenden Schriftsätze und andere Schriftstücke, die ausge- 
nommenen Protokolle und Ausfertigungen oder genehmigte Entwürfe aller ergangenen 
Verfügungen und Beschlüsse sind zu den Akten zu nehmen. 
Art. 313. 
Die Parteien haben die Befugniß, jederzeit Einsicht von den Gerichtsakten zu neh- 
men und Abschriften davon auf ihre Kosten sich geben zu lassen. 
Art. 314. 
Dasselbe gilt von dritten Personen, wenn dieselben ein rechtliches Interesse beschei- 
nigen oder die Parteien einwilligen. 
Die ersteren Falls erforderliche Ermächtigung ertheilt der Gerichtsvorstand. 
Art. 315. 
Die Bestimmungen der Art. 313 und 314 finden keine Anwendung auf Abstim- 
mungen und sonstige zur Vorbereitung von Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen elie 
ferte Arbeiten. 
Art. 316. 
Jede Partei ist schuldig, die in ihrem Besitze befindlichen Akten, soweit solche aus 
eingereichten Schriftsätzen sammt Beilagen, sowie aus gerichtlichen Protokollen und Ver- 
fügungen bestehen, dem Gerichte auf Verlangen vorzulegen. 
Die Verweigerung wird mit Geldbuße geahndet.
	        
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