Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 78. — 
Art. 335. 
Enthält die Vernehmlassung eine Einrede oder Widerklage, so wird dieselbe dem 
Kläger mit der Aufforderung zugestellt, seine schriftliche Erklärung über die Einrede oder 
Widerklage binnen der anberaumten Frist einzureichen. Hinsichtlich der Dauer der Frist 
kommt der Art. 333 Abs. 2 zur Anwendung. 
Art. 336. 
Dasselbe findet statt, wenn die Replikschrift eine eigentliche Replik oder eine Einrede 
auf die Widerklage enthält. 
Art. 337. 
Sobald der vorbereitende Schriftenwechsel (Art. 333—336) geschlossen, oder die 
Frist zu Einreichung eines Schriftsatzes abgelaufen ist, wird Tagfahrt zur mündlichen 
Verhandlung anberaumt. 
Dasselbe findet statt, wenn die Partei, welcher die Frist lauft, auf die Einreichung 
des Schriftsatzes verzichtet. 
Der Zeitpunkt für die Tagfahrt ist nach Maaßgabe des Art. 254 jedoch so zu be- 
stimmen, daß zwischen der Zustellung der Ladung und der festgesetzten Tagfahrt wenig- 
stens eine Woche in der Mitte liegt, wofern nicht der Artikel 255 zur Anwendung kommt. 
Art. 338. 
In dringenden Fällen können die Fristen für den vorbereitenden Schriftenwechsel 
durch besondere Verfügung des Gerichtsvorstands bis auf die Dauer von je drei Tagen 
abgekürzt und kann selbst ohne weiteren Schriftenwechsel auf die Klage hin Tagfahrt 
anberaumt werden. 
Auch im letzteren Falle ist die Vorladungsfrist des Art. 337 Abs. 3 maaßgebend. 
Doch kann in Fällen besonders dringender Gefahr durch besondere Verfügung des 
Gerichtsvorstands die Tagfahrt ohne Rücksicht auf die Vorladungsfrist angeordnet werden. 
Art. 339. 
Durch die Aufforderung zur Niederlegung von Urkunden werden die Fristen für 
den vorbereitenden Schriftenwechsel nicht unterbrochen (Art. 185). 
Dasselbe gilt von der Streitverkündigung (Art. 102—106). 
Art. 340. 
Im Fall der Neunung des wahren Besitzers (Art. 107—109) wird nach Art. 335 
verfahren.
	        
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