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Läugnet der Kläger in der Replikschrift die Behauptung des Beklagten oder gibt er
eine Erklärung nicht ab, so wird gleichzeitig mit der Anberaumung der Tagfahrt die
Aufforderung an den Benannten gemäß Art. 108 erlassen.
Art. 341.
Die Gerichte sind dafür verantwortlich, daß die in dem vorbereitenden Verfahren
zu treffenden Verfügungen schleunigst, in der Regel binnen vierundzwanzig Stunden
nach Einlauf des letzten Schriftsatzes, jedenfalls aber vor Ablauf von drei Tagen erlassen
und weitere als die im einzelnen Falle zugelassenen Schriftsätze nicht eingefordert werden.
Verfehlungen hiegegen können auf Beschwerde einer Partei und, wenn die Sache
durch ein Rechtsmittel an die höhere Instanz gelangt, von Amtswegen von dem Ober-
gericht mit Ordnungsstrafe geahndet werden.
Art. 342.
Unabhängig von den Vorschriften über den vorbereitenden Schriftenwechsel besteht
für jede Partei die Verpflichtung, solche thatsächliche Behauptungen und Gesuche, auf
welche der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung ab-
geben kann, vor der mündlichen Verhandlung in einem Schriftsatze so zeitig anzuzeigen,
daß der Gegner auf erfolgte Mittheilung des Schriftsatzes die erforderliche Erkundigung
einzuziehen im Stande ist (Art. 184, 187, 108, 268).
Art. 343.
Die mündliche Verhandlung erfolgt nach der Bestimmung der Art. 191—222.
Art. 344.
Prozeßhindernde Einreden sind gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache
vorzubringen.
Als solche Einreden sind anzusehen:
1) Einreden gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs, oder gegen die Zuständigkeit des
Gerichts;
2) Einreden, welche die persönliche Fähigkeit der Partei vor Gericht zu handeln oder
deren Vertretung betreffen;
3) die Einrede der Rechtshängigkeit;
4) die Einrede der nicht ordnungsmäßig erfolgten Ladung;
5) die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten;