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Verhandlung vorgebracht worden sind, können in der Instanz nur noch mittelst der Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand (Art. 291) geltend gemacht werden, wenn sie nicht von
der Art sind, daß sie von Amtswegen berücksichtigt werden müssen.
Artt. 350.
Gegen Besitzklagen sind Einreden oder Widerklagen, welche das Recht selbst betreffen,
nicht zulässig.
Art. 351.
Zwischenstreitigkeiten, welche im Laufe des Verfahrens entstehen, werden durch vor-
bereitenden Schriftsatz (Art. 181—184) an das Gericht gebracht, und in der Regel ohne
vorgängigen Schriftenwechsel mündlich verhandelt. Hiebei finden die Art. 337 Abs. 3,
Art. 338 Abs. 3 Anwendung.
Titel XX.
Von den Urtheilen.
Art. 352.
Ist der Rechtsstreit im Ganzen oder ein vor dem Endurtheil durch besonderes Urtheil
(Art. 346, 354, 355, 357) zu erledigender Streitpunkt zur Entscheidung reif, so wird
das Urtheil gefällt.
Art. 353.
Das Urtheil ist ein Endurtheil, wenn durch dasselbe der Rechtsstreit im Ganzen
seine Erledigung in der Instanz findet.
Art. 354.
Ist von mehreren in Einer Klage verbundenen Ansprüchen (Art. 320) der eine
zum Urtheil reif, in Ansehung der anderen aber noch ein weiteres Verfahren erforder-
lich, so kann, sofern nicht die spruchreifen und die noch zu verhandelnden Ansprüche in
rechtlichem Zusammenhange (Connexität) stehen, hinsichtlich des ersten schon jetzt das
Urtheil gefällt werden (Theilurtheil).
Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn die Vorklage zum Urtheil reif,
in Ansehung der Widerklage aber ein weiteres Verfahren erforderlich ist, oder umge-
kehrt (vergl. Art. 160).
In den Fällen des Art. 305 ist auch ohne die Voraussetzungen des Absatz 1 des
gegenwärtigen Artikels ein Theilurtheil zu erlassen.