Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

Art. 366. 
Sowohl über die rechtliche Erheblichkeit, als über den Beweis einer jeden einzelnen 
als Angriffs= oder Vertheidigungegrund geltend gemachten Thatsache ist die Abstimmung, 
wenn eine solche nöthig wird, besonders vorzunehmen. 
Ueber Vorfragen ist stets gesondert abzustimmen. 
Kein Richter darf die Abstimmung über eine Frage deßhalb verweigern, weil er 
bei der Abstimmung über eine vorausgegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. 
Art. 367. 
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. 
Sind die Stimmen in drei oder mehrere Meinungen getheilt, ohne daß für die 
eine oder die andere die absolute Stimmenmehrheit sich erklärt hat, so soll, wenn eine 
wiederholte Umfrage die erforderliche Aenderung in dem Stimmerverhältnisse nicht 
ergibt, das Gericht sich durch ein oder mehrere Mitglieder ergänzen, welchenfalls die 
mündliche Verhandlung zu wiederholen ist. 
Art. 368. 
Die Vorschrift des Art. 367 Abs. 2 erleidet eine Ausnahme, wenn die Verschieden- 
heit der Meinungen den Betrag einer zuzuerkennenden Summe betrifft, welchenfalls die 
Stimmen in der Art zu zählen sind, daß die niedere Summe als in der größeren ent- 
halten anzunehmen, mithin diejenige Summe dem Urtheil zu Grund zu legen ist, in 
welcher, von der höchsten stufenweise auf die niedrigeren zurückgegriffen, zuerst die abso- 
lute Stimmenmehrheit zusammentrifft. 
Art. 369. 
Die Verkündigung des Urtheils erfolgt in der Tagfahrt, in welcher die mündliche 
Verhandlung geschlossen wird, oder in einer sofort anzuberaumenden anderen Tagfahrt, 
welche in der Regel nicht über eine Woche hinaus anzusetzen ist. 
Das Gericht kann sich bei der Verkündigung des Urtheils, auch wenn dasselbe bereits 
in vollständiger Abfassung vorliegt, auf Vorlesung der Entscheidung und auf Mitthei- 
lung der wesentlichen Entscheidungsgründe beschränken. 
Art. 370. 
Das vollständig abgefaßte Urtheil muß enthalten: 
1) die Bezeichnung des Gerichts, von welchem dasselbe erlassen worden, und der 
Richter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.