Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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2) die Angabe des Tages der Verkündigung; 
3) die Bezeichnung der Parteien; 
4) eine gedrängte Darstellung des dem Rechtsstreite zu Grunde liegenden That- 
bestandes in Gemäßheit der mündlichen Vorträge der Parteien unter Hervor- 
hebung ihrer Gesuche; 
5) die Entscheidungsgründe; 
Odie Entscheidung selbst. 
Bei Darstellung des Thatbestandes ist eine Bezugnahme auf den Inhalt der 
Schriftsätze oder auf die zum Sitzungsprotokolle festgestellten Erklärungen der Parteien 
nicht ausgeschlossen. War dem Urtheil eine Beweisverfügung vorausgegangen, so ist 
auf den in der Beweisverfügung enthaltenen Thatbestand zu verweisen und daneben das 
Ergebniß der Beweisführung aufzunehmen. 
Art. 371. 
Die Abfassung des Urtheils liegt dem Berichterstatter ob. 
Dasselbe ist, sofern es nicht schon bei der Verkündigung in vollständiger Abfassung 
vorliegt, drei Tage nach der Verkündigung dem Vorsitzenden zu übergeben und wenn 
kein Anstand obwaltet, von diesem, wie von dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. 
Art. 372. 
Weitere nur von dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnende und mit dem Gerichts- 
siegel zu versehende Ansfertigungen des vollständig abgefaßten Urtheils (Art. 370) wer- 
den binnen der ferneren Frist von einer Woche den Parteien zugestellt (Art. 226 ff.) 
So lange das Urtheil nicht in vollständiger Abfassung vorliegt, dürfen Ausferti- 
gungen und Abschriften desselben nicht ertheilt werden. 
Die Zustellung erfolgt von Amtswegen, auch wenn beide Parteien in der Verkün- 
digungstagfahrt ausgeblieben sind. 
Art. 373. · 
Schreibfehler und Rechnungsfehler, welche in dem Urtheile vorkommen, sowie Aus- 
lassungen und Unrichtigkeiten in den in dem Art. 370 Ziff. 1—3 bezeichneten Angaben, 
hat das Gericht jeder Zeit auf Antrag oder von Amtswegen zu berichtigen oder zu ergänzen. 
Art. 374. 
Kommen in der Darstellung des Thatbestandes Unrichtigkeiten vor, welche nicht 
unter die Bestimmung des Art. 373 fallen, oder finden sich in diesem Theile des Ur-
	        
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