Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 383. 
Die Entscheidungsgründe eines Urtheils sind für sich der Rechtskraft nicht fähig; 
sie dienen aber zur Erläuterung des Sinnes und Umfangs, in welchem das Urtheil 
nach der Absicht des Gerichts ergangen ist. 
« Art. 384. 
Zwischenurtheile (Art. 355) werden als ein Theil der Gründe des Endurtheils oder 
desjenigen Theilurtheils (Art. 354), zu welchem das Zwischenurtheil gehört, behandelt. 
Sie sind für den Richter, welcher sie erlassen hat, in gleicher Weise wie die der 
Rechtskraft fähigen Urtheile unabänderlich. 
Art. 385. 6 
Urtheile über prozeßhindernde Einreden (Art. 346 Abs. 2), deßgleichen Endurtheile, 
durch welche von Amtswegen der Mangel der Zuständigkeit oder der Prozeßlegitimation. 
ausgesprochen wird, sind, vorbehältlich der Bestimmungen der Art. 26—29, nur für 
den Richter, welcher sie erlassen hat, und nur in dem anhängigen Rechtsstreite bindend. 
Dasselbe gilt von Urtheilen, durch welche prozessualische Nebenstreitigkeiten zwischen 
einer Partei und dritten Personen entschieden werden. 
Art. 386. 
Versäumungsverfügungen (Art. 272 Abs. 3, Art. 273 Abs. 2, Art. 388), ebenso 
die Zuscheidung der Prozeßkosten in den Fällen der Art. 145, 146, 472 und 479 sind, 
vorbehältlich der Bestimmungen über den Einspruch, für den Richter, welcher sie erlassen 
hat, bindend. 
Vorbescheide (Art. 116 letzter Absatz, 159, 330, 346, 394, 414, 506, 539, 549, 
591, 593), deßgleichen prozeßleitende Verfügungen (Art. 178, 214) sind auch für diesen 
Richter nicht bindend. 
Disciplinarstrafverfügungen können von dem Richter, welcher sie erlassen hat, aus 
erheblichen Gründen zurückgenommen werden, wenn bei demselben binnen der im 
Art. 771 bezeichneten Frist durch Einreichung einer Gegenvorstellung oder Beschwerde 
des Bestraften ein Antrag hierauf gestellt worden ist. 
Art. 387. 
Die Bestimmungen der Art. 362—369 finden auf alle collegialisch zu beschließende 
richterliche Verfügungen, insbesondere auch auf Versäumungsverfügungen und Vorbescheide 
(Art. 386 Abs. 1, 2) Anwendung. 
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