Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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sich bedienen wollen, anzubieten und ihre Erklärungen über die von dem Gegner ange- 
botenen Beweise abzugeben (vergl. jedoch Art. 197). 
Art. 412. 
Will eine Partei Beweis oder Gegenbeweis durch Schlußfolgerungen führen 
(Art 406), so geschieht die Beweisantretung durch genaue Anführung derjenigen That- 
sachen, aus welchen die Wahrheit, beziehungsweise Unwahrheit des Beweissatzes gefol- 
gert werden soll, mit gleichzeitiger Bezeichnung der Beweismittel für jene Thatsachen. 
Art. 413. 
Die Bestimmung des Art. 342 findet auch auf Beweismittel und auf Einreden 
gegen die Zulässigkeit von Beweismitteln Anwendung. 
. Art. 414. 
Bleiben in der mündlichen Verhandlung erhebliche, des Beweises bedürftige That- 
sachen streitig und ist der Beweis von der beweispflichtigen Partei durch zulässige und 
möglicherweise erhebliche Beweismittel angetreten worden, so wird, soweit nicht die 
Sache zur bedingten oder unbedingten Entscheidung mittelst Urtheils reif erscheint, die 
Beweisverfügung erlassen. 
Art. 415. 
Werden vom Gerichte Thatsachen als erheblich erachtet, für welche von der be- 
weispflichtigen Partei Beweismittel nicht bezeichnet wurden, so sind die Parteien vor 
Eröffnung der Beweisverfügung zu Angabe ihrer etwaigen Beweismittel über jene 
Thatsachen zu veranlassen, es wäre denn, daß die beweispflichtige Partei schon während 
der Verhandlung auf die etwaige Bezeichnung von Beweismitteln über die betreffende 
Thatsache aufmerksam gemacht worden ist. 
Wenn der Vorschrift des vorhergehenden Absatzes kein Genücge geleistet ist, so tritt 
die im Art. 420 bezeichnete Folge nicht ein. # 
Ueber welche Thatsachen die Parteien zur Bezeichnung ihrer Beweismittel veran- 
laßt worden sind, ist im Thatbestande zu erwähnen. 
Art. 416. 
In der Beweisverfügung hat das Gericht die zu erweisenden Thatsachen und die 
Partei, welche in Betreff derselben zu einem Beweise oder Gegenbeweise zugelassen 
wird, dann die zugelassenen Beweise und Gegenbeweise bestimmt zu bezeichnen und 
zugleich die Beweisaufnahme anzuordnen. 
Unzulassige oder unzweifelhaft unerhebliche Bewrisanerbielungen werden verworfen.
	        
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