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. Art. 417.
Die Vorschriften der Art. 369—375, 377, 387 finden auf die Beweisverfügung
Anwendung.
Der Thatbestand der Beweisverfügung erstreckt sich auch auf dasjenige Parteivor-
bringen, worüber Beweis nicht angeboten worden ist.
Art.- 418.
Anträge auf Abänderung der erlassenen Beweisverfügung, soweit sie nicht die in
den Art. 373—375 bezeichneten Berichtigungen, Ergänzungen oder Erläuterungen zum
Gegenstande haben, können in derselben Instanz nur bei der Beweisausführung gestellt
werden.
Wird eine Berichtigung, Ergänzung oder Erläuterung des Thatbestandes beschlossen,
so hat das Gericht die in Folge dessen etwa erforderliche Abänderung der Beweisver-
fügung auf Antrag oder von Amtswegen zu erlassen.
Art. 419.
Bei Fällung des Urtheils ist das Gericht an den Inhalt der Beweisverfügung
nicht gebunden.
Dasselbe darf jedoch eine anderweite Beweisverfügung nur in dem Falle erlassen,
wenn der Beweis, dessen Aufuahme das Gericht nunmehr für erforderlich erachtet, von
der beweispflichtigen Partei rechtzeitig durch zulässige Beweismittel angetreten worden ist.
Ein selbstständiges Rechtsmittel findet gegen die Beweisverfügung nicht statt.
Art. 420.
Beweismittel, welche bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung nicht angeboten
worden sind, können in der Instanz nur noch im Wege der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand (Art. 291) benützt werden. 4
Auch ist der Partei, welcher ein rechtzeitig angebotenes Beweismittel ohne ihr Ver-
schulden verloren gegangen ist, an der Stelle desselben andere Beweismittel anzubieten
gestattet, welchenfalls im Uebrigen die Bestimmung des Art. 291 zur Anwendung kommt.
Die Bestimmung dieses Artikels findet auch auf die zum künstlichen Beweise oder
Gegenbeweise zu benützenden Thatumstände (Art. 412) Anwendung.
Art. 421.
Selbstständige thatsächliche, gegen die Zulässigkeit oder rechtliche Wirksamkeit der