Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Gefängnisbibliotheken  —  Geflügel  287

Gefängnisbibliotheken  s.  Gesch.  O.  8  455.

Gefängnisgeistliche.  Die  Instruktion  für  die  G.  gibt  VO.  vom
9.  Febr.  1880,  Kons.  B.  6,  mit  Nachtrag  vom  17.  Aug.  1894  S.  51
und  vom  28.  Aärz  1895  S.  12  (letztere  das  Porto  für  die  Benachrichtigung
  von  der  Entlassung  betr.).  Die  Bestimmungen  für  die  Gerichte
  enthält  Gesch.  O.  §§  207,  208,  729,  1928,  1929  und  §  28  der
Bundesratsgrundsätze  vom  28.  Okt.  1897  ([.  Strafvollstrechung).  Uber
die  Anstaltsgeistlichen  s.  Landesanstalten.

Gefängnisstrafe.  G.  ist  zulässige  Strafart  bei  Vergehen,  nicht
bei  Verbrechen  und  Ubertretungen  (Stc.  8  1).  Der  Höchstbetrag  ist
5  Jahre,  ihr  Mindestbetrag  1  Tag.  Die  Verurteilten  können  in  der
Gefangenanstalt  auf  eine  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessene
  Weise  beschäftigt  werden;  auf  Verlangen  sind  sie  in  dieser
Weise  zu  beschäftigen;  außerhalb  der  Anstalt  ist  ihre  Beschäftigung  nur
mit  ihrer  Zustimmung  zulässig  (StGB.  §  16,  Bundesratsgrundsätze
vom  18.  Okt.  1897  §8  4,  12;  s.  Strafvollstrechung).  —  Die  G.  wird
verbüßt  1.  von  männlichen  Personen  unter  18  Jahren  bei  mehr
als  einmonatlicher  Dauer  in  der  Strafanstalt  Sachsenburg,  von  dergleichen
  weiblichen  Personen  in  der  Landesanstalt  Voigtsberg  (BO.  vom
29.  Juni  1877  S.  239  §§8  1  2,  2b,  11.  März  1877  S.  22  F  4,
15.  çMärz  1882  S.  57,  19.  Nov.  1889  S.  99  Pkt.  3,  4  und  14.  Sept.
1899  S.  417).  2.  Für  Personen  über  18  Jahre  gilt  bei  Gefängnis
  von  mehr  als  3  Monaten  folgendes:  Männliche  Personen  sind
je  nach  dem  Sitze  der  Vollstrechungsbehörde  in  die  Strafanstalten
Hoheneck  oder  Zwickau,  weibliche  Personen  in  die  Strafanstalt  Voigtsberg
  einzuliefern  (BO.  vom  19.  NVov.  1899  S.  99  Pkt.  5,  6  und
14.  Sept.  1899  S.  417  mit  Berichtigung  S.  449  und  die  Ausnahmen
ien  §  720  der  Gesch.O.).  3.  Alle  sonstigen  Strafen  sind,  von  Militärpersonen
  (s.  d.)  abgesehen,  in  den  Gerichtsgefängnissen  oder  Gefangenanstalten
  (s.  Gerichtsgefängnis)  zu  verbüßen  (VO.  vom  19.  Nov.  1899
S.  99  Pkt.  7).  —  Für  die  Gefängnisanstalten  gelten  die  allgemeinen
Bestimmungen  über  Strafanstalten  (s.  d.)  und  Strafvollstrechkung  (s.  d.).
Die  Schwarzburg-Rudolstädtische  und  Herzogl.  Meiningensche  Regierung
ist  vertragsmäßig  zur  Mitbenutzung  der  sächsischen  Gefängnisanstalten
für  Gefängnisstrafen  über  4  Monate  berechtigt;  die  diesfallsigen  Vorschriften
  über  Entlassung  und  Ausweisung  der  Gefangenen  gibt  MV.
vom  10.  Nov.  1877  und  5.  NAlärz  1887,  Fischer  VIII  258).  Uber  die
G.  nach  früherem  Recht  s.  Verwaltungsstrafsachen  I.

Geflügel.  Die  Geflügelcholera  und  Hühnerpest  (s.  d.)  unterliegen
der  Anzeigepflicht  (VO.  vom  22.  Juni  1898  S.  188),  Geflügelausstellungeen
  der  Aufsicht  des  Bezirkstierarztes  nach  AB.  vom  30.  Okt.
1900  S.  930  (s.  Tierausstellungen),  BO.  vom  7.  Sept.  1901  S.  146
und  Bek.  vom  8.  Dez.  1902  S.  490.  Im  übrigen  s.  Vogelschutz,
Wandergewerbe  l,  Elücksspiel  l.