Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn eine Beweisaufnahme über 
den Betrag des Schadens bereits stattgefunden hat. 
Diese Art der Festsetzung des Schadens darf dann, wenn der Beschädigte zum 
Schätzungseide berechtigt ist, nur mit seiner Zustimmung stattfinden. 
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Vom Verfahren zur Sicherung gefährdeter Beweismittel. 
Art. 445. 
Wer mit Grund besorgt, daß ein Beweismittel verloren gehen, oder daß der künf- 
tige Gebrauch desselben erschwert werden könnte, darf die Aufnahme des Beweises zum 
ewigen Gedächtnisse nachsuchen. 
Auf den Beweis durch Urkunden und durch Eid findet diese Vorschrift keine An- 
wendung. 
Art. 446. 
Das Gesuch ist bei dem Gerichte, bei welchem der Rechtsstreit anhängig ist, anzu- 
bringen. 
Ist der Rechtsstreit noch nicht anhängig oder die Gefahr sehr dringend, so darf es 
auch bei dem Oberamtsgerichte, durch welches die Beweiserhebung am schleunigsten oder 
sichersten geschehen kann, nöthigenfalls selbst bei der Ortsobrigkeit außerhalb der Amts- 
stadt gestellt werden. 
Art. 447. 
Das Gesuch muß enthalten: 
1) die Bezeichnung des Gegners; 
2) die Angabe der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll; 
3) die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel; 
4) die Darlegung der Gründe, welche die Besorgniß des Verlusts oder der Er- 
schwerung des Gebrauchs der Beweismittel rechtfertigen. 
Diese Gründe sind zu bescheinigen. 
Art. 448. 
Ueber das Gesuch ist in berathender Sitzung Beschluß zu fassen. 
Gegen den Beschluß, welcher dem Gesuche statt gibt, ist ein Rechtsmittel nicht zu- 
lässig. 
Gegen den Beschluß, wodurch das Gesuch verworfen wird, findet Beschwerde statt.
	        
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