Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 104,. — 
Art. 463. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn die Einnahme des 
Augenscheins von Amtswegen angeordnet wird (Art. 205). 
Titel XXV. 
Vom Beweise durch Zeugen. 
Art. 464. 
Zur Ablegung eines gerichtlichen Zeugnisses ist mit Ausnahme der in den Art. 467 
und 475 bezeichneten Personen Jeder verpflichtet. 
Art. 465. · 
Die Antretung des Zeugeubeweises geschieht durch die Benennung der Zeugen 
unter Bezeichnung der Thatsachen, welche den Gegenstand der Vernehmung bilden sollen. 
Art. 466. 
In der Beweisverfügung werden die abzuhörenden Zeugen und die durch dieselben 
zu erweisenden Thatsachen bezeichnet. 
Art. 467. 
Als unzulässige Zeugen sind auf Antrag oder von Amtswegen zu verwerfen: 
1) Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder 
welche zu der Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung 
der zu beweisenden Thatsachen geistig oder körperlich unfähig waren; 
2) Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen in der Beichte oder bei Ausübung 
der Seelsorge im Vertrauen auf die ihnen obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit 
mitgetheilt worden ist; 
3) Personen, welche durch ihre Aussage eine amtliche Pflicht zur Verschwiegenheit 
verletzen würden; ç 
4) Personen, welche Kraft eines öffentlichen Berufs (Strafgesetzbuch Art. 455, 
Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 69 Ziff. 5) rücksichtlich der Thatsachen, über 
welche sie aussagen sollen, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, deßgleichen die 
Gehilfen solcher Personen. 
Die unter 2 bis 4 benannten Personen sind jedoch als Zeugen zulässig, wenn der- 
jenige, welchem sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, in ihre Abhör einwilligt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.