Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  11—

 

(Nr.  7307.)  Gesetz,  betreffend  die  Fesistellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  1869.
Vom  I.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.
kkernen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  1869.  wird
in  Einnahme
auf  167,536,494  Thaler,  und
in  Ausgabe
auf  167,536/494  Thaler,  nämlich
auf  162,050,057  Thaler  an  fortdauernden,  und
auf  5,486,437  Thaler  an  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaben,
festgestellt.
ß.  2.

Im  Jahre  1869.  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  verzinsliche
Schatzanweisungen,  längstens  auf  ein  Jahr  lautend,  im  Betrage  von  dreizehn
Millionen  Thaler  ausgegeben  werden.  Die  auf  Grund  der  Gesetze  vom  24.  Februar
  1868.  (Gesetz-Samml.  S.  93.)  und  vom  3.  März  1868.  (Gesetz=  Samml.
S.  174.)  im  Jahre  1868.  ausgegebenen  Schatzanweisungen  von  gleichem  Betrage
sind  bei  eintretender  Fälligkeit  einzulösen.

.  3.h

Auf  die  neu  auszugebenden  Schatzanweisungen  finden  die  Bestimmungen
Jahrgang  1869.  (Dr.  7307.)  29  in

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1869.