Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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ihm gestattet werden, Schriftstücke einzusehen und danach seine Aussage zu vervollstän- 
digen oder zu berichtigen. 
Nur wenn es sich von Zahlenverhältnissen handelt, darf er seine Aufzeichnungen 
sogleich benützen. 
Soweit die Angaben in dieser Weise (Abs. 4 und 5) erfolgen, ist dieß im Pro- 
tokoll zu bemerken. 
Art. 490. 
Den Parteien ist gestattet, durch den die Verhandlung leitenden Richter dem Zeu- 
gen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der Sache oder 
der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. 
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht. 
Unterbrechungen des Zeugen sowie unmittelbare Fragen an denselben von Seiten 
einer Partei sind nicht zu gestatten. 
Gegen die dieser Vorschrift zuwiderhandelnde Partei kommen die Vorschriften der 
Art. 215, 217, 218 zur Anwendung. 
Art. 491. 
Die Aussage des Zeugen wird zu Protokoll genommen und dem Zeugen zur Geneh- 
migung vorgelesen. 
Art. 492. 
Taubstumme Zeugen, welche zu schreiben verstehen, haben die ihnen mitgetheilten 
Fragen schriftlich zu beantworten, worauf durch den Protokollführer das Ganze ver- 
lesen wird. 
Tauben, welche lesen können, werden die Fragen schriftlich, Stummen, welche 
zu schreiben verstehen, werden sie mündlich zur Beantwortung vorgelegt. Die Fragen 
an die ersteren und die Antworten der letzteren sind zu verlesen. 
Sind Zeugen der deutschen Sprache nicht kundig, so muß ein Dolmetscher zuge- 
zogen werden. In gleicher Weise müssen, wenn Taube des Lesens oder Stumme des 
Schreibens unkundig sind, Personen, welche sich mit ihnen verständigen können, als 
Dolmetscher berufen werden. 
Die Dolmetscher haben den von ihnen beziehungsweise (Abs. 3) in beiden Sprachen 
niedergeschriebenen Inhalt der Vernehmung zu verlesen. 
Dolmetscher sind, wenn sie nicht schon als solche in Amtspflichten stehen, welchen-
	        
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