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fenden Art in Pflichten genommen sind, werden, sofern nicht die Parteien auf ihre Be—
eidigung verzichten, vor Abgabe ihres Gutachtens dahin beeidigt:
daß sie mit aller Sorgfalt untersuchen und beobachten, ihre Wahrnehmungen
treu und vollständig angeben, und das von ihnen geforderte Gutachten ihrer
Kenntniß und Erfahrung gemäß unparteiisch und gewissenhaft erstatten wollen.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des Art. 484 Anwendung.
Personen, welche zum Zeugeneide unfähig sind (Art. 485), können als Sachver-
ständige nur unbeeidigt und nur mit Zustimmung der Parteien vernommen werden.
Art. 515.
Das Gericht hat den Sachverständigen von dem Gegenstand der Begutachtung
Kenntniß zu geben, die zu beantwortenden Fragen vorzulegen und die nöthigen Akten-
stücke mitzutheilen. ·
Der die Verhandlung leitende Richter hat nöthigenfalls zur Aufklärung und Ver-
vollständigung des Gutachtens weitere Fragen an die Sachperständigen zu stellen. Auch
jedes Mitglied des Gerichts kann zu diesem Zwecke Fragen an den Sachverständigen
stellen. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Art. 490, 491 Anwendung.
Art. 516.
Ist der Gegenstand der Begutachtung nicht so einfach, daß die sofortige Abgabe des
Gutachtens unbedenklich erscheint, so hat der Vorsitzende des Gerichts anzuordnen, daß
das Gutachten entweder mündlich in einer sofort anzuberaumenden Tagfahrt oder schriftlich
innerhalb einer sofort zu bestimmenden Frist abgegeben werde.
Art. 517.
Ist schriftliche Begutachtung verfügt, so haben die Sachverständigen innerhalb der
bestimmten Frist ihr Gutachten dem Gerichte zu übergeben; wenn sie sich vereinigen,
geben sie dieses Gutachten gemeinschaftlich ab.
Das Gericht kann das Erscheinen der Sachverständigen anordnen, um von ihnen
weitere Erklärung über ihr schriftliches Gutachten entgegen zu nehmen.
Art. 518.
Jedes Gutachten ist gehörig zu begründen. Insoweit die Gutachten der einzelnen
Sachverständigen von einander abweichen, muß aus dem Protokoll oder aus dem schrift-
lichen Gutachten hervorgehen, welcher Ansicht der einzelne Sachverstöndige ist.