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Art. 519.
Erscheint das abgegebene Gutachten ungenügend, so kann das Gericht wiederholte Begut-
achtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige auch von Amtswegen anordnen.
Art. 520.
Das Gericht hat das Ergebniß des Sachverständigenbeweises nach freier Ueberzeu-
gung zu würdigen; es kann selbst von einem einstimmig abgegebenen Gutachten abweichen,
wenn dasselbe seiner Ueberzeugung widerstreitet.
Art. 521.
Die Partei, welche Beweis durch Sachverständige angetreten hat, ist berechtigt, auf
dieses Beweismittel zu verzichten, so lange sie Sachverständige, über welche sie sich mit
der Gegenpartei geeinigt, dem Gerichte noch nicht bezeichnet hat, oder eine die Ernennung
Sachverständiger enthaltende richterliche Verfügung den Parteien noch nicht eröffnet ist.
Ein späterer Verzicht ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig.
Art. 522.
Ist das Gericht theilweise mit Kaufleuten besetzt, so bedarf es in Fällen, wo die
Beurtheilung des streitigen Gegenstandes eine kaufmännische Begutachtung erfordert, oder
wo das Bestehen von Handelsgebräuchen in Frage kommt, der Zuziehung von Sachver-
ständigen nicht; das Gericht kann vielmehr auf Grund der eigenen Sachkunde und Wis-
senschaft entscheiden.
« Art. 523.
Die Bestimmungen der Art. 502—520 greifen auch alsdann Platz, wenn das Ge-
richt die Vernehmung der Sachverständigen von Amtswegen verfügt hat (Art. 205).
Art. 524.
Die den Sachverständigen gebührende Entschädigung wird, soferne nicht hierüber
eine Vereinbarung mit den Parteien stattfindet, von dem Prozeßgerichte nach seinem
Ermessen, zutreffenden Falls unter Berücksichtigung der bestehenden Gebührentaxen fest-
gesetzt, und von Amtswegen beigetrieben. Im Uebrigen finden die Bestimmungen des
Art. 154 Anwendung.
Titel XXVII.
Vom Beweise durch Urkunden.
Art. 525. .
Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amts-
befugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr