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zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet sind (öffentliche Ur-
kunden), begründen vollen Beweis desjenigen, was darin amtlich verfügt oder bezeugt wird.
Ob und inwiefern die Beweiskraft eines in der Urkunde enthaltenen Zeugnisses
wegen mangelnder oder ungenauer Angabe der Quelle der amtlichen Kenntniß gemindert
oder aufgehoben wird, bleibt der richterlichen Beurtheilung überlassen.
Art. 526.
Der Gegenbeweis ist zulässig, soweit das bürgerliche Recht ihn nicht ausschließt oder
beschränkt. 6
. Art. 527.
Abschriften öffentlicher Urkunden stehen hinsichtlich der Beweiskraft der Urschrift
gleich, wenn sie von einer zu ihrer Beglaubigung berechtigten Behörde oder Person als
mit der Urschrift gleichlautend beglaubigt sind.
Art. 528.
Kann eine Urkunde wegen eines wesentlichen Mangels nicht als öffentliche Urkunde
gelten, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß ihr die Beweiskraft einer Privaturkunde
beiwohnt.
Art. 529.
Privaturkunden, ausschließlich des Datums, beweisen, sofern ihre Aechtheit feststeht,
die Existenz der darin enthaltenen Erklärungen der Aussteller und die aus diesen Erklä-
rungen sich ergebenden Rechtsgeschäfte in gleichem Maaße, wie öffeutliche Urkunden.
Ob und in welchem Maaße den in einer Privaturkunde enthaltenen Erklärungen,
insoweit dieselben ein Rechtsgeschäft nicht enthalten, gegenüber dem Aussteller selbst, seinen
Rechtsnachfolgern und dritten Personen Beweiskraft zukomme, dieß hat der Richter nach
den Umständen, beziehungsweise nach den bürgerlichen Gesetzen zu beurtheilen.
Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt insbesondere bezüglich des in
einer Privaturkunde angegebenen Datums.
· Art. 530.
Die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs Art. 34, 35, 36, 77—78, 488,
494, 888, 889 und des Einführungsgesetzes zu demselben vom 13. August 1865 Art. 24
bleiben in Kraft; deßgleichen die Bestimmungen der deutschen Wechsclordnung Art. 46,
50 Abs. 4., Art. 51 Abf. 4.