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bei den höheren und mittleren öffentlichen Unterrichtsanstalten und den lateinischen und
Realschulen angestellten Diener, wird dahin erweitert, daß
die Ziffer 4 dieses Artikels den Verwaltungsbeamten der polhtechnischen
Schule,
die Ziffer 5 den Sekretär der land= und forstwirthschaftlichen Anstalt in
Hohenheim
mit den etatsmäßigen Gehalten ihrer Stellen gleichfalls begreift, und daß als Staats-
diener im Sinne der §§. 47—50 der Verfassungsurkunde weiter zu betrachten sind:
die Hauptlehrer der Baugewerkeschule.
Die an dieser Anstalt angestellten Nebenlehrer, Fachlehrer u. s. w. und niederen
Diener fallen unter Artikel 2 des erwähnten Gesetzes.
Artikel 2.
Was in Artikel 5 des Gesetzes A. vom 6. Juli 1842 in Beziehung auf die Lehrer
an den öffentlichen Schullehrer-Seminarien und den Staatserziehungshäusern rc. be-
stimmt ist, gilt in gleicher Weise auch von den Lehrern, welche an den Ackerbauschulen
und an der Weinbauschule angestellt sind.
Die Nebenlehrer an diesen Anstalten fallen unter Artikel 2, Ziffer 1 des genann-
ten Gesetzes.
Artikel 3.
Im Weiteren behalten Wir Uns vor, wenn die Dienstleistung nachstehender Be-
amten an der betreffenden Anstalt ihre Hauptbestimmung bildet, denselben ausnahms-
weise Pensionsrechte zu gewähren, und zwar
1) dem Inspektor der Kupferstichsammlung sowie dem Inspektor der Staatssamm-
lung vaterländischer Kunst= und Alterthumsdenkmale die Pensionsrechte der
Staatsdiener nach §. 3 der Dienstpragmatik vom 28. Juni 1821,
2) den Sprachlehrern, dem Musik-, dem Zeichen= und dem Reitlehrer der Univer-
sität, sowie dem Lehrschmied der Thierarzneischule die Pensionsrechte der in Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 30. März 1828, beziehungsweise der in Artikel 1 des
Gesetzes A. vom 6. Juli 1842 genannten Diener,