Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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bei den höheren und mittleren öffentlichen Unterrichtsanstalten und den lateinischen und 
Realschulen angestellten Diener, wird dahin erweitert, daß 
die Ziffer 4 dieses Artikels den Verwaltungsbeamten der polhtechnischen 
Schule, 
die Ziffer 5 den Sekretär der land= und forstwirthschaftlichen Anstalt in 
Hohenheim 
mit den etatsmäßigen Gehalten ihrer Stellen gleichfalls begreift, und daß als Staats- 
diener im Sinne der §§. 47—50 der Verfassungsurkunde weiter zu betrachten sind: 
die Hauptlehrer der Baugewerkeschule. 
Die an dieser Anstalt angestellten Nebenlehrer, Fachlehrer u. s. w. und niederen 
Diener fallen unter Artikel 2 des erwähnten Gesetzes. 
Artikel 2. 
Was in Artikel 5 des Gesetzes A. vom 6. Juli 1842 in Beziehung auf die Lehrer 
an den öffentlichen Schullehrer-Seminarien und den Staatserziehungshäusern rc. be- 
stimmt ist, gilt in gleicher Weise auch von den Lehrern, welche an den Ackerbauschulen 
und an der Weinbauschule angestellt sind. 
Die Nebenlehrer an diesen Anstalten fallen unter Artikel 2, Ziffer 1 des genann- 
ten Gesetzes. 
Artikel 3. 
Im Weiteren behalten Wir Uns vor, wenn die Dienstleistung nachstehender Be- 
amten an der betreffenden Anstalt ihre Hauptbestimmung bildet, denselben ausnahms- 
weise Pensionsrechte zu gewähren, und zwar 
1) dem Inspektor der Kupferstichsammlung sowie dem Inspektor der Staatssamm- 
lung vaterländischer Kunst= und Alterthumsdenkmale die Pensionsrechte der 
Staatsdiener nach §. 3 der Dienstpragmatik vom 28. Juni 1821, 
2) den Sprachlehrern, dem Musik-, dem Zeichen= und dem Reitlehrer der Univer- 
sität, sowie dem Lehrschmied der Thierarzneischule die Pensionsrechte der in Ar- 
tikel 1 des Gesetzes vom 30. März 1828, beziehungsweise der in Artikel 1 des 
Gesetzes A. vom 6. Juli 1842 genannten Diener,
	        
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