Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 539. 
Gegen den Vorbescheid, wodurch dem Editionsantrag stattgegeben oder der Editions- 
eid auferlegt wird, findet sofortige Beschwerde, gegen die Verwerfung des Editionsantrags 
aber kein selbstständiges Rechtsmittel statt. 
Art. 540. 
Wenn der Editionseid verweigert oder die Verurtheilung zur Herausgabe der Ur- 
kunde unanfechtbar (Art. 539) geworden ist, so wird Tagfahrt zur Vorlegung der Ur- 
kunde anberaumt. Kommt die Partei in der Tagfahrt oder vor derselben ihrer Ver- 
pflichtung nicht nach, so wird-auf Antrag des erschienenen Beweisführers dessen Angabe 
über den Inhalt der Urkunde, soweit jene dem Gegner rechtzeitig mitgetheilt worden ist, 
als zugestanden angenommen. 
Dieselbe Folge tritt ein, wenn jene Partei in einer zur Verhandlung über das Edi- 
tionsgesuch anberaumten besondern Tagfahrt (Art. 198) ausbleibt. 
Art. 541. 
Behauptet der Beweisführer die als Beweismittel bezeichnete Urkunde nicht vorlegen 
zu können, weil sich dieselbe in den Händen eines Dritten befinde, so wird zur Beweis- 
antretung der Antrag auf Anberaumung einer Tagfahrt zum Zwecke der Vorlegung der 
Urkunde erfordert. 
Art. 542. 
Die Verbindlichkeit eines Dritten, eine in seinen Händen befindliche Urkunde vor- 
zulegen, besteht in demselben Maaße, in welchem sie dem Gegner des Beweisführers 
obliegt. 
Auch findet die Bestimmung des Art. 536 hier gleichfalls Anwendung. 
Gegen ausländische dritte Besitzer von Urkunden ist bei ihrem ordentlichen Richter 
Klage auf Herausgabe derselben zu erheben. .r 
Art. 543. 
Der Dritte, welcher von dem Beweisführer als der Inhaber der vorzulegenden Ur- 
kunde bezeichnet wird, ist unter Mittheilung eines Schriftsatzes zu der anberaumten 
Tagfahrt vorzuladen. 
Art. 544. 
Hat der Inhaber der Urkunde dieselbe vor der Tagfahrt dem Gerichte übergeben, 
so braucht er an der Tagfahrt nicht zu erscheinen. 
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