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Wenn das Gericht dafür hält, daß der Gegner zu seiner Vertheidigung der Einsicht
noch anderer Stellen oder der ganzen Urkunde bedürfe, so ist demselben auf sein Ver-
langen die Durchlesung dieser Stellen oder des ganzen Inhalts der Urkunde zu gestatten.
Das Gericht kann jedoch von ihm vorher die eidliche Versicherung verlangen, daß er
den zur Ausführung seiner Vertheidigung nicht nothwendigen Inhalt verschwiegen hal-
ten wolle. Der Beweisführer hat die von ihm als erheblich erachteten Stellen der Ur-
kunde zu bezeichnen und deren Inhalt vorzutragen.
Gegen den Vorbescheid, durch welchen der Antrag einer Partei, daß die Einsicht
einer vorzulegenden Urkunde nur theilweise zu gestatten sei, verworfen wird, steht jener
Partei die sofortige Beschwerde zu.
Art. 550.
Die Vorschrift des Art. 549 findet auch gegen den Beweisführer Anwendung, wenn
auf sein Verlangen der Gegner oder ein Dritter eine Urkunde vorlegt, bezüglich welcher
die Bestimmung der Art. 537, 542 Abs. 1 nur theilweise Platz greift.
Art. 551.
Die Bestimmungen der Art. 38- 40, 79 Abs. 2 des deutschen Handelsgesetzbuchs
bleiben in Kraft.
Art. 552.
Die vorgelegte Urkunde muß, sofern nicht der Art. 566 entgegensteht, auf Ver-
langen alsbald zurückgegeben werden; es ist jedoch eine beglaubigte Abschrift davon
zurückzubehalten und über alle für die Beurtheilung derselben erheblichen Umstäude din
Protokoll aufzunehmen.
Art. 553.
Ist zur Vorlegung von Urkunden durch den Beweisführer besondere Tagfahrt an-
beraumt worden (Art. 533, 534, 547, 548, 551), so tritt der Verlust des Beweismittels
für die Instanz ein, wenn der Beweisführer die betreffende Urkunde weder in der Tag-
fahrt noch vor derselben vorlegt.
Hinsichtlich der Verbindung der Beweisausführung mit der Urkundenvorlegung
greift der Art. 439 Platz.
Nrt. 554.
Die Partei ist bis zur erfolgten Vorlegung der Urkunde berechtigt, auf dieses Be-
weismittel zu verzichten. Ein späterer Verzicht ist nur mit Zustimmung der Gegen-
partei zulässig.