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Beweisführung, insbesondere durch Schriftvergleichung und, vorbehältlich der Bestim-
mung des Art. 574, durch Eideszuschiebung erwiesen werden.
Art. 562.
Werden die zur Vergleichung bestimmten Schriften nicht sofort vorgelegt, so ist
eine Tagfahrt zu deren Vorlegung anzuberaumen.
Als Vergleichungsschriften sind alle Schriften zulässig, von welchen bereits feststeht,
oder in der zur Erklärung über die Vergleichungsschriften bestimmten Tagfahrt fest-
gestellt wird, daß sie von der Hand des angeblichen Ausstellers der abgeläugneten Ur-
kunde herrühren.
Art. 563.
Auf die Vorlegung von Urkunden zur Schriftvergleichung finden die Vorschriften
der Art. 533—546 sinngemäße Anwendung.
An die Stelle des in Art. 540 bezeichneten Rechtsnachtheils tritt die Annahme der
Aechtheit, beziehungsweise Unächtheit der Urkunde, deren Aechtheit durch Schriftver-
gleichung festgestellt, beziehungsweise widerlegt werden soll.
Art. 564.
Ueber das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach seiner Ueber-
zeugung, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachpverständigen zu entscheiden.
Art. 565.
Der Beweisführer darf eine Urkunde, auf welche er sich berufen hat, nicht als
nnächt anfechten, doch darf er den verdächtigen Theil von dem unverdächtigen ausscheiden.
Art. 566.
Urkunden, deren Aechtheit bestritten ist, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung
des Rechtsstreites bei dem Prozeßgericht aufzubewahren, wenn nicht ihre Aushändigung
zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung erforderlich wird.
Art. 567.
Parteien, welche die Aechtheit einer Privaturkunde bestritten, oder eine öffentliche
Urkunde als unächt angefochten haben, werden im Fall erwiesenen Muthwillens mit
Geldbuße bis zu 50 fl. oder mit Gefängniß bis zu acht Tagen bestraft.
Art. 568.
Die Bestimmungen dieses Titels finden, soweit die Natur der Sache es gestattet,
sinngemäße Anwendung auch auf andere zum Andenken an eine Begebenheit oder zum
Zeichen eines Rechts verfertigte Denkmäler.