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Titet XXViII.
Von der Eideszuschiebung.
Art. 569.
Die Eideszuschiebung findet nur zum Beweise streitiger, erheblicher, hinreichend
bestimmter Thatsachen statt.
Art. 570.
Der Eid kann jedem Prozeßgegner, aber nur dem Prozeßgegner zugeschoben werden.
Die Eideszuschiebung an Dritte, selbst wenn sie dem Gegner als Nebenintervenienten
(Art. 98) beigetreten sind, findet nicht statt.
Die Bestimmung des Art. 28 Ziff. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. September
1839 bleibt in Kraft.
Art. 571.
Die Thatsachen, worüber Eideszuschiebung stattfindet, können sein:
1) eigene Handlungen oder Wahrnehmungen des Gegners;
2) Handlungen oder Wahrnehmungen seines Rechtsvorfahrers und derjeuigen Per-
sonen, für deren Handlungen er haftet;
3) Handlungen Dritter oder andere auf das streitige Rechtsverhältniß der Parteien
sich beziehende Thatumstände.
Art. 572.
Im ersten Falle des Art. 571 hat derjenige, welchem der Eid zugeschoben worden
ist, die Unwahrheit der von dem Geguer behaupteten Thatsache zu beschwören. Das
Gericht kann jedoch auf den Antrag desjenigen, welchem der Eid über eine eigene Hand-
lung oder Wahrnehmung zugeschoben ist, erkennen, daß er nur sein Nichtüberzeugtsein
sorgfältiger Nachforschung ungeachtet zu beschwören habe, sofern ihm die Ableistung des
Eides über die Unwahrheit nach den Umständen des Falls nicht füglich zugemuthet
werden kann.
Im zweiten Falle muß er schwören, daß er ungeachtet sorgfältiger Nachforschung
die Ueberzeugung von der Wahrheit der gegnerischen Behauptung nicht erlangt habe.
Im dritten Falle ist das Nichtwissen der fremden Handlungen oder anderen That-
umstände zu erhärten.
Art. 573.
Ueber bloßes Glauben und Nichtglauben findet, sofern nicht gerade dieses die zu