Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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3) Lehrern an gewerblichen Fortbildungsschulen die Pensionsrechte der in Artikel 16 
des letztgenannten Gesetzes bezeichneten Lehrer, und 
4 den an Volksschulen angestellten Nebenlehrern und Fachlehrern die Pensionsrechte 
der Volksschullehrer. 
Artikel 4. 
Eventuelle Pensionsrechte im Sinne und nach den Bestimmungen in Artikel 1 
und 2 des Gesetzes B. vom 6. Juli 1842, betreffend die Ausdehnung der Pensions- 
rechte der Volksschullehrer auf die Lehrer an Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, 
können auch Lehrern an Privat-Töchterbildungsanstalten gewährt werden. 
Artikel 5. 
Der Artikel 20 des Gesetzes u. vom 6. Juli 1842 erhält die Aenderung, daß 
in den Dienstgehalt der betreffenden Lehrer auch die denselben ausgesetzte Ergän- 
zungs zulage eingerechnet und daß der Genuß einer Dienstwohnung oder der dafür 
ausgesetzte Hauszins bei der Pensionsberechnung in soweit berücksichtigt wird, als 
er bei der Bemessung einer Ergänzungszulage in den Gehalt des Lehrers einzurech- 
nen ist. 
Unser Minister des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 18. Februar 1868. 
Karl. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Golther.
	        
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