Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

131. – 
der Art. 579 Abs. 1, 2 zur Anwendung kommt oder das Gericht nach den Umständen 
des Falls die angcordnete Aufnahme anderer Beweise abzuwarten vorzieht. 
Art. 592. 
Auf die Leistung des Eides ist durch bedingtes Endurtheil zu erkennen. 
Hiebei sind die Folgen sowohl der Ableistung als der Verweigerung des Eides so 
genau als möglich auszusprechen. · 
Theilurtheile (Art. 354) stehen den Endurtheilen gleich. 
Die Abnahme des Eides geschieht erst nach eingetretener Rechtskraft des bedingten Urtheils. 
Art. 593. 
Wenn nach Lage der Sache die Leistung eines Eides über den Besitz einer Urkunde 
vor Erlassung des Endurtheils angemessen erscheint (Art. 538 Abs. 3), und die Beschwerde 
gegen den Vorbescheid, durch welchen ein solcher Eid auferlegt wurde, verworfen oder 
versäumt worden ist, so kann die Eidesleistung schon vor dem Endurtheil angeordnet werden. 
Dasselbe ist der Fall, wenn zwischen den Parteien ein Streit über die Eideszu- 
schiebung beziehungsweise Zurückschiebung nicht bestanden hat, über die Thatsache, welche 
den Gegenstand des Eides bildet, weder ein Beweis mit andern Beweismitteln noch ein 
Gegenbeweis angetreten worden ist, und die Entscheidung des Rechtsstreits einzig vom 
Beweise des Eidessatzes abhängt. 
In einem wie im andern Falle darf der Eid nur in einer besondern zu diesem 
Behufe anzuberaumenden Tagfahrt abgenommen werden. 
Art. 594. 
Der Schwurpflichtige kann, selbst nach der richterlichen Festsetzung des Eides, zu 
Leistung eines beschränkteren Eides sich erbieten, wenn er frühere Behauptungen zurück- 
nimmt oder Zugeständnisse an die Gegenpartei macht. In diesem Falle kann er ver- 
langen, daß die Eidesformel in entsprechender Weise abgeändert werde. Streitigkeiten 
hierüber entscheidet das Prozeßgericht. 
Art. 595. 
Das Protzeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleistung vor einem seiner Mit- 
glieder oder vor einem andern Gerichte erfolge, wenn der Schwurpflichtige an dem Er- 
scheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist, oder in größerer Entfernung vom Sitze 
desselben sich aufhält. 
Ist der Schwurpflichtige außer Staude, vor Gericht zu erscheinen, so erfolgt die 
Abnahme des Eides in der Wohnung desselben.
	        
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